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A1 trotz Brexit – und weiter elektronisch

Das EU Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich enthält unter anderem Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen.

Sozialversicherung
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Eine Hand, die auf einer Karte eine Linie zeichnet, die das Vereinigte Königreich vom europäischen Kontinent trennt, als Symbol für den Brexit.

Das EU Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich enthält unter anderem Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen. Auch wenn noch einige praktische Umsetzungsdetails geklärt werden müssen, ist unumstritten, dass für den Nachweis der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des entsendenden Staates die A1-Bescheinigung weiterhin Verwendung findet. 

Zur Frage, ob auch bei einer Entsendung nach Großbritannien der elektronische Antrag (weiterhin) zu verwenden ist, hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA dies auf Nachfrage bejaht. Zwar stimmen die im elektronischen angegebenen Rechtsquellen (Bezug auf die EU-Verordnungen) nicht, dies soll mittels eines Hinweistextes, der mit jedem Datensatz

„A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber“ vom ausstellenden Träger mit versandt wird, geheilt werden. Die DVKA wird dazu noch detaillierter informieren. 

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

© Foto: Adobe Stock/tanaonte

 

 

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