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Abfindung

Ein Mitarbeiter möchte sein Arbeitsverhältnis gerne mit Mitte 50 beenden und er würde von uns durch ein Freiwilligenprogramm eine größere Abfindungssumme bekommen. Der Mitarbeiter möchte, dass die Abfindung nicht ausgezahlt, sondern als Wertguthaben an die deutsche Rentenversicherung übertragen wird.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Frage:

Ein Mitarbeiter möchte sein Arbeitsverhältnis gerne mit Mitte 50 beenden und er würde von uns durch ein Freiwilligenprogramm eine größere Abfindungssumme bekommen. Der Mitarbeiter möchte, dass die Abfindung nicht ausgezahlt, sondern als Wertguthaben an die deutsche Rentenversicherung übertragen wird.

Wäre es möglich, die Abfindung „einfach“ in ein Wertguthaben umzuwandeln? Sind wir als Arbeitgeber dazu verpflichtet?

 

Antwort:

Der Arbeitnehmer bezieht sich auf eine Regelung der Rentenversicherung, nach der ein Arbeitnehmer ein Wertguthaben aus einem Langzeitkonto bei seinem Arbeitgeber im Störfall auf die RV übertragen kann. Das setzt voraus, dass es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Wertguthaben handelt, welches nicht wie geplant für eine bezahlte Freistellung verwendet wird/werden kann. Das wäre z.B. bei einem Austritt der Fall.

Für die Verwendung einer Abfindung ist dieses Verfahren nicht geöffnet. Sie können eine Abfindung nicht über die Störfallregelung an die Rentenversicherung überweisen und darüber eine spätere bezahlte Freistellung erreichen. Eine Abfindung kann man ggf. für eine Rentenminderungsausgleichszahlung verwenden, doch das ist ein anderer Sachverhalt.

 

 

 

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