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Abfindungen bei Tod des Versicherten

Fragen aus den ARGEn Entgeltabrechnung Beim Tod von Versicherten/aktiven Mitarbeitern, die keine bezugsberechtigten Hinterbliebenen hinterlassen, die Wartezeit erfüllt haben und vor ihrem Tod keine Rente der RUK bezogen haben, wird eine Abfindung in Höhe eines Jahresbetrages der Versichertenrente gezahlt, ...

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Frage:
Beim Tod von Versicherten/aktiven Mitarbeitern, die keine bezugsberechtigten Hinterbliebenen hinterlassen, die Wartezeit erfüllt haben und vor ihrem Tod keine Rente der RUK bezogen haben, wird eine Abfindung in Höhe eines Jahresbetrages der Versichertenrente gezahlt, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, der in der Körperschafts-Durchführungsverordnung als Sterbegeld ausgewiesen ist. Empfangsberechtigt ist die Person, welche die Bestattungskosten nachweislich getragen hat.
Erhält die empfangsberechtigte Person die Bestattungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei?
 
Antwort:
 
R 3.11 Abs. 2 LStR sagt dazu folgendes:
 
„Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen

  1.  aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. 2Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
  2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;
  3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.

 
Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird.“
 
Im Rahmen der BAV – und das läge in Ihrem Fall vor – ist die Zahlung eines „angemessenen“ Sterbegeldes zugelassen. Unter „angemessen“ ist lt. Aussagen des BMF ein Betrag zu verstehen, der die Kosten einer „üblichen“ Beerdigung nicht übersteigt. Genannt wurde ein Richtwert von maximal 8.000 €.
 
Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Thomas Fromme

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