Bayerische Versorgungskammer - Zusatzversorgung : Änderungen ab 2024
Der Verwaltungsrat der BVK Zusatzversorgung hat am 20.10.2022 beschlossen, für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,24 Prozent aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zu erheben (vgl. § 59 Abs. 2 der Satzung „Deckung von Fehlbeträgen“). Damit werden die Mittel aufgebracht, die für eine langfristige und nachhaltige Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (Tarif 2002) notwendig sind.

Im BVK-Rundschreiben Nr. 2 von Juni 2022 wird klargestellt: „Der zusätzliche Beitrag muss auch von Mitgliedern, die keine Beschäftigten mit einer PlusPunktRente oder einer PlusPunktRente Tarif 2002 im Bestand haben, gezahlt werden.“ Die freiwillige Versicherung wird – entsprechend dem Wunsch der Tarifvertragsparteien (§ 26 Abs. 1 S. 1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)) – den Beschäftigten als ein Annex-Produkt zur Pflichtversicherung angeboten. Alle Beschäftigten der Mitglieder der BVK Zusatzversorgung können somit eine freiwillige Versicherung abschließen. Der zusätzliche Beitrag dient daher als solidarischer Ausgleich aller Mitglieder der Pflichtversicherung.
Kostenneutralität – keine höheren Kosten für die Mitglieder der BVK
Damit diese Stabilisierungsmaßnahme die Mitglieder der BVK nicht zusätzlich belastet, werden sowohl der Zusatzbeitragssatz (Abrechnungsverband I) als auch der Pflichtbeitragssatz (Abrechnungsverband II) im gleichen Umfang abgesenkt.
Somit ergeben sich folgende – wie bisher auch – allein vom Arbeitgeber zu zahlende Finanzierungsbeiträge (zu berechnen jeweils aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt) für die Jahre 2024 und 2025:
Abrechnungsverband I:
- Erhebung zusätzlicher Beitrag von 0,24 Prozent
- Zusatzbeitragssatz 3,76 Prozent
- Umlagesatz bleibt unverändert bei 3,75 Prozent
Abrechnungsverband II:
- Erhebung zusätzlicher Beitrag von 0,24 Prozent
- Pflichtbeitragssatz 4,56 Prozent
Ab 01.012026 entfällt der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,24 Prozent bei gleichzeitiger Erhöhung des Zusatz- und des Pflichtbeitrags um denselben Prozentsatz.
Zusätzlicher Beitrag – steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Der zusätzliche Beitrag ist laut dem BVK-Rundschreiben Nr. 1 vom März 2022 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerbar. Nicht steuerbar bedeutet, dass es sich um Einnahmen handelt, die nicht unter die Einkunftsarten des EStG fallen und deshalb nicht besteuert werden.
Der zusätzliche Beitrag stellt auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist deshalb beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) i. V. m. dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 21.11.2018, Randnummer 9).
Anmerkung des Autors
Der die nicht steuerbare Einnahme begründende § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG lautet:
„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen.“
Da der zusätzliche Beitrag ab 01.01.2024 allerdings einhergeht mit der gleichzeitigen Reduzierung des Zusatz- bzw. Pflichtbeitrags, wurde die BVK bereits von einigen Mitgliedern um Klärung bzw. Klarstellung des Sachverhalts gebeten. Dies insbesondere, da Gesetzestexte oftmals nicht ganz eindeutig sind und/oder sich möglicherweise an anderer Stelle im Gesetz Ausnahmen finden. In der LOHN+GEHALT halten wir Sie hierzu selbstverständlich auf dem Laufenden.
Auswirkung auf das Meldewesen
Der zusätzliche Beitrag ist mit dem
- Versicherungsmerkmal 18 (Sonderzahlung gemäß §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG und dem
- Steuermerkmal 06 (§ 19 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG (nicht steuerbar)
zu melden.
Zu jedem Versicherungsabschnitt wird ein zusätzlicher separater Versicherungsabschnitt mit gleichem Entgelt und dem Buchungsschlüssel 01 18 06 gemeldet. Werden mehrere Versicherungsabschnitte mit unterschiedlichen Steuermerkmalen gemeldet, so ist nur ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 18 erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass das mit dem Versicherungsmerkmal 18 gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aus den Versicherungsabschnitten der unterschiedlichen Steuermerkmale übereinstimmt.
Buchungsschlüssel
„Der Buchungsschlüssel, der sich aus den verschlüsselten Angaben für den Einzahler, das Versicherungsmerkmal und das Steuermerkmal zusammensetzt, dient der exakten Verbuchung des gezahlten Beitrags und bildet die Grundlage für die steuerliche Behandlung der im Versicherungsfall zu zahlenden Rentenleistungen.“ (Quelle: VBLwiki)
Nachfolgend zwei Beispiele zu den Auswirkungen der genannten Änderungen.
Zuvor eine Übersicht und kurze Erläuterung zu den in den Meldebeispielen verwendeten Einzahler-, Versicherungs- und Steuermerkmalen.
Weitere Schlüsselzahlen finden Sie in den „Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung“ (DATÜV-ZVE).
Die Abkürzungen der Merkmale innerhalb des Buchungsschlüssels bedeuten:
EZ = Einzahler (Stelle 1 und 2)
VM = Versicherungsmerkmal (Stelle 3 und 4)
SM = Steuermerkmal (Stelle 5 und 6)
ZV-Entgelt = Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
EZ | Erläuterung |
01 | Arbeitgeber = Mitglied/Beteiligter Einzahler ist, wer das Geld überweist. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt. |
03 | Arbeitgeber für den Umlagebeitrag/Arbeitnehmerbeitrag, Eigenbeteiligung gemäß § 37a ATV-K bzw. entsprechender tarifvertraglicher oder sonstiger kollektivvertraglicher Arbeitsrechtsregelung. Tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung des Versicherten am Pflichtbeitrag (VM 15) oder Zusatzbeitrag (VM 20). Eine Eigenbeteiligung an einer Umlage wird in den Meldungen (in der Regel) nicht gesondert angezeigt. |
VM | Erläuterung |
10 | Umlage Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist die Umlage zu entrichten (umlage- oder mischfinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung). Die Umlage ist mit Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden. |
18 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist die Sonderzahlung zu entrichten. Diese Zahlung ist mit dem Steuermerkmal 06 zu melden. |
20 | Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag dient der Kapitaldeckung bei gemischtfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen und ist für denselben Zeitraum wie die Umlage (Versicherungsmerkmal 10) zu melden. Der Beitrag ist mit den entsprechenden Steuermerkmalen 01 bis 03 oder 05 zu melden. |
SM | Erläuterung |
01 | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG Der zur Kapitaldeckung dienende Beitrag ist in der Regel nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. |
06 | § 19 Abs. 1. Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG Nicht steuerbar. |
10 | Pauschal oder individuell versteuerte Umlage Pauschal/individuell versteuerte Umlage (Rentenbesteuerung nur mit dem Ertragsanteil). Wird die Umlage versteuert, so ist nicht danach zu unterscheiden, ob dies pauschal durch den Arbeitgeber oder individuell durch den Beschäftigten erfolgt. Dieses Steuermerkmal ist nur für Versicherungsabschnitte mit Umlage zu verwenden. |
11 | Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG seit dem 01.01.2020 bis zu 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West (BBG RV West) steuerfrei zu stellen. Der so an sich steuerfreie Betrag der Umlage ist jedoch um steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (nicht jedoch nach § 100 Abs. 6 EStG) zu vermindern. |
Beispiel 1 für den Abrechnungsverband I
Die Eckdaten:
Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis (nur dann können die Regelungen zur Steuerfreiheit und Pauschalierung der Finanzierungsbeiträge angewandt werden).
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = 38.000,00 Euro
Umlage = 38.000,00 Euro x 3,75 Prozent = 1.425,00 Euro
Zusatzbeitrag = 38.000,00 x 3,76 Prozent = 1.428,80 Euro
Zusätzlicher Beitrag § 59 Abs. 2 BVK-Satzung = 38.000,00 Euro x 0,24 Prozent
= 91,20 Euro
Erforderliche Rechengrößen, um die Jahresmeldungen aus Beispiel 1 und 2 korrekt erstellen zu können (Basis Werte 20241)
Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG (3 Prozent der BBG RV West) | 2.718,00 Euro jährlich (abzüglich steuerfreier Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG) |
Pauschale Versteuerung der Umlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 TV ATV-K (bei Tarifbindung) | 89,48 Euro monatlich |
Steuerfreiheit des Zusatzbeitrags (bzw. Pflichtbeitrags im Abrechnungsverband II) nach § 3 Nr. 63 EStG (acht Prozent der BBG RV West)
Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV (vier Prozent der BBG RV West)
| 7.248,00 Euro jährlich
3.624,00 Euro jährlich |
Grundsätzliche Ermittlung der Aufteilung (steuerpflichtige/steuerfreie Umlage/Beitrag)
Steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG sind 2.718,00 Euro jährlich. Der Zusatzbeitrag ist imRahmen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der BBG RV West steuerfrei (7.248,00 Euro im Jahr 2024) und mindert das steuerfreie Volumen für die Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG; § 3 Nr. 63 EStG „frisst“ quasi den § 3 Nr. 56 EStG auf (kann man sich gut wie beim Spiel Pac-Man vorstellen).
2.718,00 Euro (steuerfreier Jahresfreibetrag für die Umlage) ./. 1.428,80 Euro (steuerfreier Zusatzbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG) = 1.289,20 Euro steuerfreies Restvolumen für die Umlage.
Die Umlage beträgt in unserem Beispiel insgesamt 1.425,00 Euro abzüglich 1.289,20 Euro steuerfreies Restvolumen = 135,80 Euro steuerpflichtiger Teil der Umlage (wird im Rahmen des § 40b EStG i. V. m. § 16 TV ATV-K pauschal versteuert).
Resultierend aus der vorliegenden Berechnung ergibt sich folgende Meldung für das Jahr 2024:
Zeile | Von | Bis | EZ | VM | SM | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag |
1 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 10 | 10 | 3.621,33 | 135,80 |
Hinweis zu Zeile 1 | 135,80 Euro steuerpflichtiger Teil der Umlage dividiert durch Umlagesatz von 3,75 Prozent = 3.621,33 Euro hierauf entfallendes ZV-EntgeltVM 10 (Umlage) und SM 10 (steuerpflichtige Umlage) | ||||||
2 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 10 | 11 | 34.378,67 | 1.289,20 |
Hinweis zu Zeile 2 | 1.289,20 Euro steuerfreier Teil der Umlage dividiert durch Umlagesatz von 3,75 Prozent = 34.378,67 Euro hierauf entfallendes ZV-Entgelt (Summe Zeile 1 und 2 = 38.000,00 Euro)VM 10 (Umlage) und SM 11 (steuerfreie Umlage) | ||||||
3 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 20 | 01 | 38.000,00 | 1.428,80 |
Hinweis zu Zeile 3 | Der Zusatzbeitrag liegt innerhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 63 EStG VM 20 (Zusatzbeitrag) und SM 01 (steuerfrei im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG) | ||||||
4 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 18 | 06 | 38.000,00 | 91,20 |
Hinweis zu Zeile 4 | Zusätzlicher Beitrag nach § 59 Abs. 2 der Satzung, gem. BVK-Rundschreiben nicht steuerbar: VM 18 (Zahlung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b) EStG) und SM 06 (nicht steuerbar) |
Beispiel 2 für den Abrechnungsverband II
Die Eckdaten:
Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 38.000,00 Euro
Pflichtbeitrag = 38.000,00 x 4,56 Prozent = 1.732,80 Euro
Zusätzlicher Beitrag § 59 Abs. 2 BVK-Satzung = 38.000,00 Euro x 0,24 Prozent = 91,20 Euro
Zeile | Von | Bis | EZ | VM | SM | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag |
1 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 15 | 01 | 38.000,00 | 1.732,80 |
Hinweis | Der Pflichtbeitrag liegt innerhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 63 EStG VM 15 (Pflichtbeitrag) und SM 01 (steuerfrei im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG) | ||||||
2 | 01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 18 | 06 | 38.000,00 | 91,20 |
Hinweis | Zusätzlicher Beitrag nach § 59 Abs. 2 der Satzung, gem. BVK Rundschreiben nicht steuerbar: VM 18 (Zahlung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b) EStG) und SM 06 (nicht steuerbar) |
1 Soweit die genannten Beträge auf den Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 beruhen (z. B. die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56, 63 EStG), sind diese vorläufig. Der Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2023 zu rechnen.
Autor:
Frank Müller, Betriebswirt (VWA), Beratung/Training Entgeltabrechnung, www.frag-den-mueller.de