Änderungen im Meldeverfahren
Das digitale Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung wird immer weiter ausgebaut. Auch zum 1. Januar 2021 gibt es wieder Neuerungen, die zu beachten sind. Aufgrund der teilweise langen Vorlaufzeiten sind auch bereits Änderungen ab 2022 verabschiedet, auf die wir ebenfalls hinweisen.
Das digitale Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung wird immer weiter ausgebaut. Auch zum 1. Januar 2021 gibt es wieder Neuerungen, die zu beachten sind. Aufgrund der teilweise langen Vorlaufzeiten sind auch bereits Änderungen ab 2022 verabschiedet, auf die wir ebenfalls hinweisen.
2021
Ein Kennzeichen, dass schon seit geraumer Zeit keine praktische Bedeutung mehr hat, wird abgeschafft: Das Feld Mehrfachbeschäftigter entfällt. Hintergrund ist das Verfahren zur Anforderung von Monatsmeldungen durch die Krankenkassen.
Als „kleinen Ausgleich“ gibt es eine zusätzliche Angabe bei den Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijobzentrale. Die Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale künftig melden, wie sie die Lohnsteuer für die Minijobber abrechnen, also ob pauschal mit 2 Prozent oder nach den individuellen Steuermerkmalen. Daneben müssen die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten übermittelt werden. Betroffen davon sind nur Entgeltmeldungen. Laut Gesetz tritt die Änderung am 01.01.2021 in Kraft, die Sozialversicherungsträger haben sich aber verständigt, wegen der kurzen Vorlaufzeit die Umsetzung erst zum 01.01.2022 vorzunehmen.
2022
- Arbeitgeberkonto
Für die Organisation des Beitragseinzugs benötigt die Krankenkasse als Einzugsstelle eine Reihe von Daten des Arbeitgebers. Für „neue“ Arbeitgeber werden die Daten ab 2022 digital von der Krankenkasse angefordert und sind elektronisch zurückzumelden. Dazu gehören insbesondere:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Ausgabe 8/2020 von LOHN+GEHALT
Beitragsbild: stock.adobe.com/momius