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Änderungen zum Jahreswechsel

Wie jedes Jahr treten zum Jahreswechsel im Bereich der Lohnsteuer und Entgeltabrechnung wieder einige Änderungen in Kraft. Hier einige Beispiele.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Der Countdown zum neuen Jahr: Eine Hand vervollständigt auf einem ruhigen blauen Hintergrund einen symbolischen Ladebalken von 2020 auf 2021.

Wie jedes Jahr treten zum Jahreswechsel im Bereich der Lohnsteuer und Entgeltabrechnung wieder einige Änderungen in Kraft, wie zum Beispiel:

1. Anhebung Kindergeld und Kinderfreibeträge

Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wird das Kindergeld pro Kind ab 01.01.2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Ebenso werden die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht.

Ab 2021 werden für jedes Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.730 Euro (bisher 2.586 Euro) für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein Freibetrag von 1.464 Euro (bisher 1.320 Euro) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Damit werden die steuerlichen Kinderfreibeträge für beide Elternteile ab 2021 auf insgesamt 8.388 Euro (bisher 7.812) erhöht.

2. Änderung des Einkommensteuertarifs

Außerdem wird der Einkommensteuertarif für die Jahre 2021 und 2022 aktualisiert. Aufgrund der Ergebnisse des 13. Existenzminimumberichts wird der in den Tarif integrierte Grundfreibetrag in zwei Schritten von bisher 9.408 Euro auf 9.744 Euro (2020) und 9.984 Euro (2021) angehoben.

Darüber hinaus werden zum Ausgleich der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben.

3. Anhebung Behindertenpauschbeträge und Pflegepauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG werden ab 2021 angehoben:

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100                             2.840 €

wenn hilflos oder blind

7.400 €

 

Bei den Bestandsfällen werden die sich dadurch ergebenden neuen Freibeträge automatisch mittels ELStAM übermittelt. Neue Fälle insbesondere zwischen 20 und 25 % Behinderung müssen den Freibetrag erstmals beim Finanzamt beantragen.

Der Pflege-Pauschbetrag bei häuslicher Pflege nach § 33b Abs. 6 EStG wird von 924 € auf 1.800 € angehoben. Neu eingeführt wird ein Pflegepauschbetrag von 600 € bei Pflegegrad 2 und 1.100 € bei Pflegegrad 3.

4. Anhebung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der Anhebungsbetrag von 2.100 € wird in 2020 mit je 1/6 auf die Monate Juli bis Dezember verteilt (= 350 € monatlich). Dadurch werden Rückrechnungen für die Monate 01-06/2020 vermieden. Ist ein Arbeitnehmer bis zum 30.06.2020 ausgeschieden und hat danach keine neue Beschäftigung aufgenommen, wirkt sich der höhere Entlastungsbetrag nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aus.

In 2021 beträgt der Freibetrag monatlich 1/12 der Erhöhung (= 175 € monatlich).

Ab 2022 entfällt die Erhöhung und damit dieser zusätzliche Freibetrag. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt dann wieder 1.908 €.

Die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 240 € je Kind ab dem zweiten Kind bleibt unverändert und muss wie bisher als zusätzlicher Freibetrag im Rahmen des ELStAM-Verfahrens beim Finanzamt beantragt werden.

alga-Competence-Center, bearbeitet durch RA Daniela Karbe-Geßler
Beitragsbild: stock.adobe.com/oatawa

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