An die Meldung zur Künstlersozialkasse denken!
Stichtag ist der 31. März! Dann wird spätestens die Meldung der Unternehmen für die Künstlersozialabgabe fällig. Empfänger ist die Künstlersozialkasse.
Stichtag ist der 31. März! Dann wird spätestens die Meldung der Unternehmen für die Künstlersozialabgabe fällig.
Empfänger ist die Künstlersozialkasse.
Die Künstlersozialversicherung gibt es schon seit 1983. Durch sie sollen freiberufliche Künstler und Publizisten besser abgesichert werden, als dies davor der Fall war. Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus Beiträgen, staatlichen Zuschüssen und eben der Künstlersozialabgabe.
Wer Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nimmt, muss eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten.
Zahlen müssen die Künstlersozialabgabe zunächst einmal die Unternehmen, die durch ihre Tätigkeit den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Das sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, beispielsweise Presseagenturen, Theater, Rundfunkanstalten, Galerien usw.
Aber auch alle anderen Unternehmen sind abgabepflichtig, wenn sie für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.
Wird im Unternehmen ein Künstler oder Publizist direkt als Arbeitnehmer beschäftigt wird der „normale“ Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig.
Gemeldet werden müssen bis zum 31. März eines Jahres alle Entgelte des Vorjahres. Ob der jeweils in Anspruch genommene Künstler oder Publizist selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Für die Berechnung werden alle Aufwendungen des Unternehmens berücksichtigt, die erforderlich sind, um die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu zählt in erster Linie das Honorar für den Künstler oder Publizisten, aber auch Nebenleistungen, wie beispielsweise Telefon- und Frachtkosten, sowie ersetzte Material- oder Personalkosten.
Nicht beitragspflichtig sind hingegen die ggf. gezahlte Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort usw.), sowie Reise- und Bewirtungskosten (in den steuerlichen Grenzen) und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
Der Beitragssatz für die Jahre 2021 und 2022 beträgt 4,2 Prozent. Die Meldung kann auf Vordruck oder online vorgenommen werden. Mehr Informationen dazu und die Möglichkeit zum Download der Vordrucke unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html
Quelle: Künstlersozialkasse
Teaserfoto: © Adobe Stock/MQ-Illustrations