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Anspruch auf Kinderkrankengeld wird wieder verkürzt

Kann ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung nicht ausüben, weil er ein krankes Kind betreuen muss, hat er Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber.

Lohnsteuerrecht
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Zwei Schnuller liegen auf verschiedenen bunten Euro-Banknoten.

Kann ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung nicht ausüben, weil er ein krankes Kind betreuen muss, hat er Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber.

Soweit nicht durch Tarifvertrag oder andere Regelungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht, kann der Beschäftigte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten.

Voraussetzung dafür sind die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld und ein entsprechendes ärztliches Attest. Zudem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können. Der Anspruch besteht für Kinder unter zwölf Jahren. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Jeder Elternteil hat Anspruch auf maximal zehn Arbeitstage für jedes Kind. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch mehrfach, insgesamt jedoch für maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden sind es 50 Arbeitstage).

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Anspruchsdauer jeweils um fünf bzw. zehn Tage verlängert. Diese Regelung ist aber bis zum 31.12.2020 begrenzt.

alga-Competence-Center, bearbeitet durch Jürgen Heidenreich

 

Foto: © AdobeStock/pusteflower9024

 

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