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Arbeitgeber können ihre Pflicht zur Sofortmeldung vom RV-Träger prüfen lassen

Das Bundessozialgericht hat eine interessante Entscheidung getroffen (Urteil vom 13.3.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 3/21 R). Wenn ein Arbeitgeber seine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen feststellen lassen möchte (bzw. das Gegenteil), hat er dazu das Recht. Die Arbeitgeber haben nach Auffassung des Gerichts ein rechtlich relevantes Bedürfnis, die Sofortmeldepflicht klären zu lassen. Ihnen ist es nicht zuzumuten, die Ahndung eines Meldeverstoßes als Ordnungswidrigkeit abzuwarten und den Vorwurf der Schwarzarbeit in Kauf zu nehmen.

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Fassade des Gebäudes des Bundessozialgerichts in Deutschland mit dem Namensschild „Bundessozialgericht“ an der Vorderseite.
Foto: © stock.adobe/Blackosaka

Allerdings ist für diese Überprüfung und Entscheidung nicht die Einzugsstelle zuständig – dafür mangelt es an der rechtlichen Zuständigkeit. Denn die Sofortmeldung geht direkt – ohne Beteiligung der Einzugsstelle – an die Rentenversicherung. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern. Zudem stehen Arbeitgeber einer Vielzahl von Einzugsstellen und damit gegebenenfalls unterschiedlicher Einschätzungen über die Sofortmeldepflicht, aber nur einem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger gegenüber.

Quelle: Bundessozialgericht