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Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge bei § 40b EStG

FRAGE: Wir haben folgende Fallgestaltung: sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung (Einmalzahlung) in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat seit dem 01.01.2022 Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge. Der Vertrag wird um den Arbeitgeber-Zuschuss erhöht (liegt dann immer noch unter 1.752 Euro). Muss die auf den Arbeitgeber-Zuschuss entfallende Pauschalsteuer vom Arbeitgeber übernommen werden?

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

FRAGE: Wir haben folgende Fallgestaltung: sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung (Einmalzahlung) in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat seit dem 01.01.2022 Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge. Der Vertrag wird um den Arbeitgeber-Zuschuss erhöht (liegt dann immer noch unter 1.752 Euro). Muss die auf den Arbeitgeber-Zuschuss entfallende Pauschalsteuer vom Arbeitgeber übernommen werden?

 

ANTWORT: Der Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge wird analog der Entgeltumwandlung behandelt. Da das Volumen in Höhe von 1.752 Euro nicht ausgeschöpft ist, kann der Arbeitgeber-Zuschuss noch pauschal versteuert werden. Bei Überschreiten des Höchstbetrags würde sich eine Steuerfreiheit im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ergeben. 

Der Arbeitgeber-Zuschuss für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge ist als Annex zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zu sehen, wodurch sich der Betrag für die Pauschalversteuerung erhöht. 

Ob der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt, ist immer eine Entscheidung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers übernimmt und das Volumen noch nicht ausgeschöpft ist, gilt das auch für den Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand

 

 

 

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