Arbeitgeberzuschüsse zur PKV bei Kurzarbeit
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Gezahlt wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Dabei werden eventuelle Einsparungen durch Selbstbehalte nicht berücksichtigt.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Gezahlt wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Dabei werden eventuelle Einsparungen durch Selbstbehalte nicht berücksichtigt.
Besonderheiten gibt es, wenn der Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhält. In diesen Fällen gilt folgendes:
- Der Arbeitgeber übernimmt den privaten Krankenversicherungsbeitrag (PKV-Beitrag), der auf das fiktive Entgelt entfällt in voller Höhe. Der Zuschuss ist begrenzt auf den PKV-Beitrag, den der Beschäftigte tatsächlich zu zahlen hat. Die geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird auf das fiktive Entgelt angewendet.
- Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den der Beschäftigte tatsächlich zu zahlen hat. Da ein Teil des PKV-Beitrages bereits durch den Zuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene Zuschuss wird also vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der dann verbleibende Beitrag wird wiederum zur Hälfte von dem Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Regelung jetzt in einer Veröffentlichung klargestellt. Eine ausführliche Darstellung mit Beispielen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/arbeitgeberzuschuesse-pkv-kurzarbeit.html.
Übrigens: Natürlich kann der Arbeitgeber auch einen höheren Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zahlen oder diesen ganz übernehmen. Dann handelt es sich allerdings um einen geldwerten Vorteil und es sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten.
Quelle: BGM
Teaserfoto: © AdobeStock/patpitchaya