Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV)
Frage: Unser Mitarbeiter ist privat krankenversichert. Der Ehepartner ist verbeamtet und ebenfalls in einer PKV. Beim Partner werden auch zwei Kinder geführt. Beim Arbeitgeber des Ehepartners besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Können/müssen wir die monatlichen Beiträge des Partners und der Kinder bei der Zuschusszahlung an unseren Mitarbeiter berücksichtigen?
Frage:
Unser Mitarbeiter ist privat krankenversichert. Der Ehepartner ist verbeamtet und ebenfalls in einer PKV. Beim Partner werden auch zwei Kinder geführt. Beim Arbeitgeber des Ehepartners besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.
Können/müssen wir die monatlichen Beiträge des Partners und der Kinder bei der Zuschusszahlung an unseren Mitarbeiter berücksichtigen?
Antwort:
Ein Beihilfeberechtigter hat keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherrn. Der Dienstherr erbringt seinen Arbeitgeberbeitrag als Beihilfe. Damit bekommt der Beamte einen Teil seiner Kosten durch die Beihilfe erstattet. Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V als Beamte versicherungsfrei sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Wenn beide Elternteile in der PKV sind, die Mutter als Beamtin beihilfeberechtigt ist und die Kinder über die Mutter versichert und auch beihilfeberechtigt sind, bekommt der Vater für die beihilfeberechtigten Kinder (und für die beihilfeberechtigte Ehefrau) keinen Arbeitgeberzuschuss.
Anders würde es aussehen, wenn die Kinder über den Vater versichert wären (Vater als Versicherungsnehmer). Dann wären die Beiträge für die Kinder bei der Zuschusszahlung an den Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand