Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

EM-Special : Arbeitsrechtliche Aspekte während der Fußball-EM: Was Unternehmer wissen sollten

Endlich ist es wieder soweit! Der ganz große Fußball kommt nach Deutschland. Aber was bedeutet das für berufstätige Fußballfans und ihre Arbeitgeber? Wir klären auf!

Lesezeit 5 Min.
Eine bunt gemischte Gruppe von vier Personen versammelt sich um einen Computer in einem Büro und feiert voller Begeisterung. Eine Person hält einen Fußball in der Hand und scheint in das spannende Geschehen auf dem Bildschirm vertieft zu sein. Inmitten des Trubels wird über "Arbeitsrechtliche Aspekte während der Fußball-EM" diskutiert. Papiere und eine Kaffeetasse liegen auf dem Schreibtisch herum.
Foto: © stock.adobe.com/pressmaster

Im Trikot ins Büro

Arbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich nach persönlichem Geschmack kleiden und ein Fußballtrikot ins Büro anziehen. Dennoch gibt es Gründe, die gegen das Tragen von Deutschland-, Schweiz- oder Italien-Trikots sprechen können. Dazu gehören Sicherheits- oder Hygienevorschriften sowie direkter Kundenkontakt. Die Zulässigkeit des Tragens von Fanartikeln während der Arbeitszeit hängt damit von der spezifischen Berufstätigkeit sowie den Richtlinien des Unternehmens ab.

In diversen Berufsfeldern ist das Tragen spezieller Schutzkleidung durch Gesetze oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft geregelt. In diesen Fällen versteht es sich von selbst, dass ein Fußballtrikot während der Arbeitszeit nicht getragen werden kann. Auch kann – je nach Branche – Kundenkontakt gegen das Tragen von Trikots sprechen.

Gibt es feste Bekleidungsvorschriften im Unternehmen, gelten diese auch während der EM. Unternehmen sind aber natürlich frei – soweit es die gesetzlichen Regelungen bzw. der gesetzliche Unfallschutz zulässt – hiervon Abweichungen zu bestimmen.

Sollten Unternehmen hingegen sicherstellen wollen, dass Arbeitnehmer nicht im Trikot im Büro erscheinen – wäre bei einem solchen Verbot – der Betriebsrat zu beteiligen, soweit es einen solchen gibt. D.h. es könnte beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass die Arbeitnehmer während der EM keine Trikots tragen.

 

Fußball schauen während der Arbeitszeit

Darf man denn während der Arbeitszeit die Spiele verfolgen? Hier kommt es – wie so oft – auf die Details, genauer gesagt, auf das Medium an.

Nach der Rechtsprechung ist das Hören von Radio während der Arbeitszeit beispielsweise grundsätzlich erlaubt, sofern die Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht wird und andere Mitarbeiter dadurch nicht beeinträchtigt werden (so bereits BAG, Beschluss vom 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Sollten Unternehmen das Radiohören verbieten wollen, müssen sie vorher den Betriebsrat darüber informieren, falls es einen gibt – ansonsten wäre das Verbot unwirksam.

Anders ist dies jedoch beim Fernsehschauen, da dies eine viel höhere Aufmerksamkeit erfordert und daher viel dafür spricht, dass Arbeitnehmer währenddessen nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen können. Fernsehschauen während der Arbeitszeit ist damit nicht per se erlaubt. Natürlich können Unternehmen für die EM eine Ausnahme machen. Ohne ausdrückliche Erlaubnis sollten Arbeitnehmer aber lieber nicht nebenher Fußball schauen, andernfalls könnte eine Abmahnung drohen.

Alternativ könnte man auf die Idee kommen, die Spiele nebenher auf dem Computer zu streamen. Auch hier ist Vorsicht geboten. Inwieweit dies arbeitsrechtlich zu bewerten ist, hängt davon ab, ob die Internetnutzung im Betrieb nur zu dienstlichen oder auch zu privaten Zwecken gestattet ist. Hat das Unternehmen die private Nutzung des Firmeninternets verboten, gilt dies natürlich auch während der EM. Selbst bei einer erlaubten Privatnutzung des Internets, darf ein Live-Ticker aber nicht übermäßig genutzt werden. Ein exzessiver Gebrauch kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer (fristlosen) Kündigung nach sich ziehen, da es sich – je nach Einzelfall – um ein Vorenthalten von Arbeitsleistung oder um Arbeitszeitbetrug handeln könnte.

Anders ist die Lage natürlich während den Pausenzeiten. In der Pause ist es ohne rechtliche Bedenken möglich, sich mit privaten Geräten die Spiele anzuschauen.

 

Alkohol und Cannabis

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umgang mit Alkohol, Cannabis und anderen Genussmitteln.

Soweit nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Arbeitgeber Fußballfans sind und möglicherweise ein internes Public Viewing organisieren, lauert die nächste Stolperfalle. Grundsätzlich kommt es für den Umgang mit Alkohol und Cannabis sowohl auf die betrieblichen Regelungen als auch auf die Umstände des Einzelfalls (z.B.: Muss noch gearbeitet werden? Wie sind die persönlichen Grenzen?) an.

Aus rechtlicher Sicht sind hierbei insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften im Blick zu behalten. Kommt es zu einem Unfall unter Einfluss von berauschenden Substanzen, etwa durch Alkohol oder Cannabis, kann die betreffende Person den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung verlieren, wenn sich herausstellen sollte, dass der Konsum von Alkohol bzw. Cannabis der maßgebliche oder alleinige Grund für den Unfall war.

Damit aber nicht genug. Sollten andere Personen dabei zu Schaden kommen, stehen möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche im Raum. D.h. die Unternehmen trifft aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht auch die Pflicht, den Arbeitsschutz aller Beschäftigten sicherzustellen – dies auch während der EM. Sollte Alkohol- oder Cannabiskonsum geduldet werden, können im Falle eines Arbeitsunfalls Regress- und Haftungsansprüche entstehen.

 

Kurzfristiger Urlaubswunsch

Auch kann sich die Frage stellen, wie ob Arbeitgeber kurzfristigen Urlaubsanträgen nachkommen müssen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag seines Arbeitnehmers entsprechen. Allerdings können betriebliche Belange einem Urlaubswunsch entgegenstehen. Sind beispielsweise durch die Abwesenheit eines Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf zu erwarten, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern.

Sollten mehrere Mitarbeiter spontan denselben Urlaubswunsch vortragen, so ist vom Arbeitgeber eine Abwägung unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen. Hat der Arbeitgeber bereits einem seiner Mitarbeiter Urlaub in einem bestimmten Zeitraum gewährt, so kann er dies den anderen Arbeitnehmern entgegenhalten.

 

Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes

Während der EM gibt es Sonderregelung im Hinblick auf die im Arbeitszeitgesetz geregelten Höchstarbeitsgrenzen. Dies gilt für Personen, die an der Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung der Fußball-EM 2024 beteiligt sind. Die Ausnahmeregelung erlaubt eine tägliche Höchstarbeitszeit von bis zu 12 Stunden (statt wie üblich 10 Stunden), auch an Sonn- und Feiertagen, ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Dies gilt allerdings nicht schrankenlos: So muss es beispielsweise Ausgleichtage geben, damit innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden beträgt.

 

Krankmeldung wegen Kater?

Das Thema Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird in der arbeitsrechtlichen Praxis derzeit „heiß“ diskutiert. Hintergrund dieser Diskussion sind aber in der Regel Fälle, in denen man als Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern hat.

Feiern Mitarbeiter nun während der EM die Nächte durch und wachen am nächsten Tag mit Kopfschmerzen, Übelkeit und Erschöpfung auf, dann sind diese – auch wenn es dem Arbeitgeber nicht gefällt – zunächst mal krank. Insofern gilt  zunächst mal der Grundsatz „krank ist krank“. In krassen Fällen kann man natürlich mal darüber nachdenken, inwieweit der Arbeitnehmer diesen Zustand selbst verschuldet hat, was in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz anspruchsausschließend wirkt.

Fazit

Fazit
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie von sich aus klare „Spielregeln“ für die kommenden Wochen kommunizieren. Dies kann einen sehr positiven Effekt auf die Wahrnehmung des Unternehmens und die Mitarbeiterzufriedenheit haben.

von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte