Arbeitszeitkonten: Künftig ein Schreckgespenst für Arbeitgeber?
Die Arbeitswelt ist im stetigen Umbruch, die Belastungen werden stetig größer. Was sich auch – die Statistiken der gesetzlichen Krankenkassen belegen das – auf die Entwicklung der psychischen Erkrankungen auswirkt.
Die Corona-Pandemie hat die Umsetzungsarbeiten des deutschen Gesetzgebers zur Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung gestoppt. Ursprünglich war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorgaben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (C-55/18) noch 2020, jedenfalls 2021 umsetzt.
Ein Gesetzesentwurf liegt jedoch weder vor, noch wird ein solcher in dieser Legislaturperiode erwartet. Auf Nachfrage teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit, dass die EuGH-Rechtsprechung eine kontroverse Diskussion auslöste und diesbezügliche politische Entscheidungen noch nicht getroffen worden sind.
Dennoch sollten Arbeitgeber nicht aus dem Blick verlieren, dass die Pflicht zur generellen Arbeitszeiterfassung kommen wird und die derzeit andauernde Übergangsphase genutzt werden sollte, um sich auf die Veränderungen einzustellen. Dies zeigen bereits jetzt die vereinzelten Urteile des Arbeitsgerichts Emden, das ohne gesetzliche Vorgabe von einer Aufzeichnungspflicht ausgeht.
Auch wenn diese Entscheidungen nicht überzeugen, lohnt es sich für Arbeitgeber bereits jetzt, die Rechtslage anzusehen. Welche unerwarteten Risiken bei Arbeitszeitkonten lauern können, erläutern Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber in ihrem nächsten Beitrag der LOHN+GEHALT 3/2021.
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