Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Auch Minijobber werden mitunter krank und können ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen. Dann haben sie – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für längstens sechs Wochen. Darauf hat die Minijobzentrale ausdrücklich hingewiesen. Leider werden diese Ansprüche von einigen Arbeitgebern noch immer ignoriert. Dabei halten sie die Kosten durchaus in Grenzen, wenn der Arbeitgeber an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teilnimmt, also nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.
Denn mit den Abgaben an die Minijobzentrale zahlt er auch die Umlagen für die U1 und U2 dorthin. Für die U1 sind das derzeit 1,1 Prozent bei einem Erstattungssatz von 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts. Im Vergleich zu den meisten gesetzlichen Krankenkasse ein sehr günstiger Wert. Was vermutlich daran liegt, dass in vielen Fällen das Entgelt tatsächlich nicht weitergezahlt und folglich auch keine Erstattung in Anspruch genommen wird. Es ist also gar nicht so teuer, sich rechtskonform zu verhalten und die gesetzlichen Ansprüche der Beschäftigten im Minijob zu erfüllen. Übrigens haben diese genauso einen (ggf. anteiligen) Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Quelle: Minijobzentrale, L+G Redaktion