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Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Beginn

FRAGE: Wir haben den besonderen Fall, dass ein Arbeitsverhältnis vor Beginn wieder aufgelöst werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll nicht zustande kommen und deshalb wird eine Entschädigung gezahlt.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

FRAGE: Wir haben den besonderen Fall, dass ein Arbeitsverhältnis vor Beginn wieder aufgelöst werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll nicht zustande kommen und deshalb wird eine Entschädigung gezahlt. Ist diese Entschädigungszahlung steuerfrei, da sie wie Schadensersatz zu sehen ist, und könnten wir den Betrag außerhalb der Abrechnung überweisen oder handelt es sich um eine steuerpflichtige Abfindungszahlung, die über das Abrechnungssystem laufen muss?

 

ANTWORT UNSERER EXPERTEN: Gemäß § 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) ist auch jede Zahlung für ein zukünftiges Arbeitsverhältnis steuerrechtlich Arbeitslohn. Eine Entschädigung oder Abfindung für entgehenden zukünftigen Arbeitslohn ist keine Schadensersatz-Zahlung. Das gilt in Ihrem Fall genauso wie bei einem Auflösungsvertrag eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Bei einem Schadensersatz müsste ein Schaden entstanden sein, der dann ersetzt wird. Hier wird jedoch eigentlich zustehender Arbeitslohn abgegolten. Es besteht also Lohnsteuerpflicht. 

Deshalb dürfen Sie den Betrag nicht außerhalb der Abrechnung überweisen. Sie müssen einen Personalstamm anlegen und über ELStAM eine An- und Abmeldung erstellen. Die Zahlung ist aber sozialversicherungsfrei.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme

 

 

 

 

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