Aufmerksamkeiten – zu probierende Produkte an Mitarbeiter
Frage: Als Unternehmen, das Schokolade und andere Süßigkeiten herstellt, möchten wir unseren Mitarbeitern während der Arbeitszeit die Möglichkeit bieten, unsere neuen Produkte zu probieren. Können wir unseren Mitarbeitern diese Produkte unentgeltlich zum Verzehr überlassen, ohne dass dies steuerliche Auswirkungen hat?
Antwort: Genussmittel und Getränke, wie beispielsweise Schokolade, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben gemäß R 19.6 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Aufmerksamkeiten steuerfrei. Es gibt keine wertmäßige Obergrenze für diese Aufmerksamkeiten.
Jedoch ist der Begriff „Genussmittel“ eng auszulegen, um Missbrauch zu verhindern. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen ist nur dann als Aufmerksamkeit steuerfrei, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgt und im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs liegt. Ein Beispiel für einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz wäre beispielsweise eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung. Der Wert der Aufmerksamkeit darf in diesem Fall 60 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen, um als steuerfrei zu gelten.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg