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Außerordentliche Kündigung: Krankmelden und dann trotzdem feiern?

Wer sich beim Arbeitgeber krankmeldet und in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Partys feiert, riskiert eine fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch auch durch Partyfotos erschüttert werden kann, zeigt die aktuelle Entscheidung.

AllgemeinArbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Eine Gruppe von Freunden stößt in ausgelassener Partystimmung mit Bierflaschen an.
Foto: © stock.adobe.com/pressmaster

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22

Worum geht es?

Es geht um die Grenzen des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“). Grundsätzlich ist der Beweiswert einer AU sehr hoch.

Das Bundesarbeitsgericht hatte jedoch bereits mit Urteil vom 08.09.2021 (Az: 5 AZR 149/21) entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn bei einer Arbeitnehmerkündigung die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Im Falle der Erschütterung des Beweiswertes verbleibt es bei der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

Bereits damit bestätigte das BAG, dass eine AU keine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründet. Zur Erschütterung des Beweiswertes der AU muss der Arbeitgeber zwar konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen. Dabei dürfen aber die Anforderungen unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten über den Krankheitszustand des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht überspannt werden.

Die aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen knüpft an diese Rechtsprechung an.

Der Sachverhalt

Eine Pflegekraft meldete sich für zwei Spätdienste an einem Wochenende krank. In der Nacht zum Sonntag postete die Pflegekraft allerdings Bilder einer Party als Statusnachricht über einen Messenger-Dienst. Zudem postete der Veranstalter der Party diese Fotos auch selbst auf seiner Website. Der Arbeitgeber reagierte hierauf mit einer fristlosen Kündigung.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage der Pflegekraft ab. Das Argument: das Vortäuschen einer Erkrankung erschüttert das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber in einem solchen Ausmaß, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Zudem war die Argumentation der Klägerin, die behauptete, sie litt an einer psychischen Krankheit, zweifelhaft. Entsprechend stellte das Gericht die Beweiskraft der vorgelegten AU infrage.

Das Gericht argumentierte, dass eine psychische Krankheit ohne therapeutische Maßnahmen länger als ein Wochenende dauere. Außerdem gab die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber Grippesymptome als Grund für die Arbeitsunfähigkeit an. Aufgrund der Widersprüchlichkeit ging das Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Klägerin aus. Eine fristlose Kündigung war demnach gerechtfertigt. Rechtskräftig ist das Urteil ballerdings noch nicht. Die Klägerin hat noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

Was heißt das?

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber übers Wochenende krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe.

In der Praxis ist es für Arbeitgeber oft schwierig, dem Arbeitnehmer das Vortäuschen einer Krankheit nachzuweisen. Schließlich reicht ein bloßer Verdacht nicht aus. In dem entschiedenen Fall dienten jedoch die Partyfotos als Beweis.

Handlungsempfehlung

Aus Arbeitgebersicht kann es sich lohnen, jede AU genau und unter Einbeziehung aller Gesamtumstände zu prüfen!

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH.

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