BAG: GmbH-Fremdgeschäftsführer – Mehr Arbeitnehmer als gedacht?
Der EuGH hatte bereits in der Danosa Entscheidung (Urteil vom 11.11.2020 - C-232/09 Dita Danosa/ LKB Lizzings SIA) festgestellt, dass auch Organe juristischer Personen Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne sein können.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25.07.2023 – Aktenzeichen 9 AZR 43/22
Aufmerksame Kenner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17) vermuteten es schon seit Längerem – nun steht es fest. Das Bundesurlaubsrecht gilt auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst und schließt sich damit der Sichtweise des BGH an. Bedeutung gewinnt diese Entscheidung im Kontext der von EuGH und BAG ergangenen Serie von Grundlagenentscheidungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen.
Konsequenterweise bestehen damit auch die Informationsobliegenheiten gegenüber Fremd-Geschäftsführern. Fehlt es an einer entsprechenden Unterrichtung erloschen die nicht genommenen Urlaubsansprüche nicht mit Ablauf des Kalenderjahres.
Worum geht es?
Es geht um die Frage, ob für einen GmbH-Fremdgeschäftsführer die inzwischen recht komplexen Regelungen zum Urlaubsrecht gelten. Der EuGH hatte bereits in der Danosa Entscheidung (Urteil vom 11.11.2020 – C-232/09 Dita Danosa/ LKB Lizzings SIA) festgestellt, dass auch Organe juristischer Personen Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person gegenüber der Gesellschaft Leistungen erbringt und eingegliedert ist. Das europäische Verständnis ist in diesem Zusammenhang weiter als die deutsche Sichtweise und legt beispielsweise keinen allzu großen Wert auf eine Abhängigkeit in puncto Arbeitszeit und Arbeitsort.
2019 entschied der BGH (BGH, Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17), dass ein GmbH-Fremdgeschäftsführer in Bezug auf das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) Arbeitnehmer sein kann. Diese Aussage beschränkte sich damals allerdings auf die Anwendbarkeit der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 2 AGG (Kündigung des Dienstvertrags). Argumentiert wurde unter anderem damit, dass ein GmbH-Fremdgeschäftsführer Weisungen der Gesellschaft unterworfen und ihr gegenüber berichtspflichtig sei. Zudem könne er im Grundsatz jederzeit abberufen werden. Die BGH-Entscheidung zur Anwendbarkeit des AGG auf GmbH-Fremdgeschäftsführer hat in der Praxis keine große Bedeutung. Anders ist dies, wenn es um den Urlaubsanspruch und die damit zusammenhängende Informationsobliegenheit geht.
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter anderem einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, definiert den Begriff des Arbeitnehmers (nachfolgend „europäischer Arbeitnehmerbegriff“ genannt). Außerdem sind in puncto Urlaub – anderes als beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeit – keine Ausnahmen für leitende Anstellte bzw. Organe möglich. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Jahresurlaub auch in der Grundrechtscharta (Art. 31 Abs. 2) verankert ist. Entsprechend muss das nationale (hier: deutsche) Recht europarechtskonform ausgelegt werden. Dies war auch der „springende Punkt“ in der BAG-Entscheidung.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war bereits seit 2012 als Geschäftsführerin beschäftigt. Einzuhalten war eine tägliche Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Vormittags bestand die Verpflichtung, eine Kaltakquise durchführen, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und wurde im Außendienst, zu Kundenbesuchen und mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben eingesetzt. Sie musste wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Außerdem führte sie Vorstellungsgespräche und Einstellungsverhandlungen. Der Dienstvertrag sah ab einer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor, der bei der Gesellschaft zu beantragen war. Im Jahr 2019 nahm sie elf Tage und im Jahr 2020 keinen Urlaub in Anspruch. Die Klägerin kündigte ihren Vertrag zum 30.06.2020. Ab dem 30.08.2019 bis zur Beendigung erbrachte sie keine Leistungen mehr und meldete sich krank. Vor den Arbeitsgerichten machte sie die Urlaubsabgeltung geltend.
Die Entscheidung
Das BAG schloss sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts an, wonach die Beklagte zu Recht zur Abgeltung von 38,5 Arbeitstagen Urlaub im Wert von EUR 11.294,36 brutto nebst Zinsen verurteilte. Der Anspruch auf Abgeltung folgt direkt aus § 7 Abs. 4 BurlG, da der Urlaubsanspruch nicht erfüllt wurde und daher abzugelten ist.
Die Begründung – Fremdgeschäftsführer sind nach europarechtlichen Maßstäben Arbeitnehmer.
„Der Anspruch als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Dies folgt – unabhängig davon, ob die Klägerin nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung der Vorschrift“, so das BAG.
Das BAG stellte darauf ab, dass das Bundesurlaubsgesetz die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG umsetzt. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich, also die Frage, wer Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie ist, auch europarechtskonform zu bestimmen. Damit gilt:
„Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“
Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass unter diese Definition auch Mitglieder eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft fallen können und sich damit auf europarechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen können. Denn die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen ein zum Beispiel ein Geschäftsführer bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen er abberufen werden kann. In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang der geschäftsführende Gesellschafter über seine Anteile an der Willensbildung der Gesellschaft wahrnimmt. Demnach kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen war, da sie strengen Weisungen unterlag.
Was heißt das?
- EuGH und BAG haben in einer Serie von Grundlagenentscheidungen sich zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen sowie den damit zusammenhängenden Informationspflichten geäußert. Fehlt es an einer entsprechenden Unterrichtung oder war diese nicht vollständig oder transparent, erlöschen nicht genommene Urlaubsansprüche nicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Vielmehr werden die Urlaubsansprüche auf das nächste Kalenderjahr übertragen und entsprechend fortgeschrieben. Dies gilt nun auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer, so dass auch diese künftig entsprechend über bestehende Urlaubsansprüche zu informieren sind.
- Zuständig hierfür ist die Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG). Der GmbH-Fremdgeschäftsführer kann als Gläubiger der entsprechenden Informationen nicht gegenüber sich selbst die Verpflichtung erfüllen.
Handlungsempfehlung Obwohl die EuGH-Rechtsprechung bislang eher theoretische Diskussionen zur Folge hatte, zeigt die aktuelle BAG-Entscheidung, dass gerade in Bezug auf den GmbH-Fremdgeschäftsführer viel im Fluss ist. Mit der Anwendbarkeit des Urlaubsrechts ist sicher noch nicht das Ende erreicht. |
von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.