Befreiungsantrag private Krankenversicherung (PKV)
FRAGE: Ein privat krankenversicherter Mitarbeiter hat sich zum Jahreswechsel 2021/2022 wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen. Zum 01.04.2023 geht dieser Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit (80 Prozent). Ist es korrekt, dass der Befreiungsbescheid mit dem Wechsel in die Teilzeit seine Gültigkeit verliert und Krankenversicherungspflicht aufgrund des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Teilzeit eintritt, da für die 80-prozentige Teilzeit kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden kann?
FRAGE: Ein privat krankenversicherter Mitarbeiter hat sich zum Jahreswechsel 2021/2022 wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen. Zum 01.04.2023 geht dieser Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit (80 Prozent). Ist es korrekt, dass der Befreiungsbescheid mit dem Wechsel in die Teilzeit seine Gültigkeit verliert und Krankenversicherungspflicht aufgrund des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Teilzeit eintritt, da für die 80-prozentige Teilzeit kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden kann?
ANTWORT: Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Die Befreiung wirkt tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Die Befreiung gilt für die derzeit aktuelle Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde (Hinweisschreiben vom GKV-Spitzenverband vom 20.03.2019, Seite 22 unter Punkt 7.2). Für die Dauer der Beschäftigung bleibt in diesen Fällen die Versicherungsfreiheit bestehen, so dass bei einem späteren Wechsel in Teilzeit ein von der Versicherungspflicht befreiter Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig würde. Der Befreiungsbescheid behält seine Gültigkeit bis zum Ende der Beschäftigung. Somit tritt zum 01.04.2023 in Ihrem Beispiel keine Versicherungspflicht ein.
Der Befreiungsbescheid verliert grundsätzlich seine Gültigkeit bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Arbeitslosigkeit. Die Befreiung würde allerdings fortgelten, wenn in unmittelbarem Anschluss an die vorherige Beschäftigung oder nach einer kurzfristigen Unterbrechung (Zeitraum von bis zu einem Monat, in dem kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt) eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand