Behördlich angeordnete Quarantäne und freiwillige Krankenversicherung
Frage: Welche Auswirkungen hat eine behördlich angeordnete Quarantäne (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) auf freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer?
Frage:
Welche Auswirkungen hat eine behördlich angeordnete Quarantäne (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) auf freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer?
Antwort:
Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne (Absonderung von Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen, ohne dass diese krank sind) zahlt der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen eine Verdienstausfallentschädigung, die dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet wird.
Während einer Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungsfrei. Für die Zeit ist unverändert der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Da für die Quarantänezeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, hat der Arbeitnehmer keinen bzw. nur einen anteiligen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum monatlichen Gesamtbeitrag.
Einem Selbstzahler werden die von ihm getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Antrag durch die Entschädigungsbehörde erstattet (§ 58 IfSG). Bei einem Firmenzahler würde der Arbeitgeber unverändert den Höchstbeitrag überweisen. Ein Einbehalt von Beitragsanteilen des Arbeitnehmers und die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses finden nicht bzw. in vermindertem Umfang statt. Die vom Arbeitgeber gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG auf Antrag des Arbeitgebers erstattet. Ggf. sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung abtreten lassen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Arbeitgeber von Firmenzahler auf Selbstzahler umstellt.
Quelle: alga-Competence-Center