Beim Kinderkrankengeld tut sich was – Änderungen ab 2024 geplant
Wenn Arbeitnehmer krank sind, müssen sie üblicherweise erst nach dem dritten Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Wer aber wegen Krankheit seines Kindes zu Hause bleiben muss, muss sofort zum (Kinder-)Arzt, damit er Kinderkrankengeld erhalten kann. Das soll nun geändert werden und ein ärztliches Attest auch in diesen Fällen erst ab dem vierten Tag erforderlich sein. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist auf dem Weg.
Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Die Änderung soll nach dem Willen des Bundesgesundheitsministers „am besten noch in dieser Winter-Erkältungssaison“ gelten.
In diesem Zuge soll auch die Anspruchsdauer geändert werden. Da Ende 2023 die besondere Coronaregelung ausläuft, würde der Anspruch wieder auf 10 bzw. 20 Arbeitstage zurückfallen. Ab Januar 2024 haben Versicherte dann Anspruch auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Quelle: BMG, Krankenkassen-direkt