Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab 01.01.2023

Mit Bekanntmachung vom 18.11.2022 wurden die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben (s. Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30.11.2022). Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Finanzberechnungen: Ein Stift liegt auf einem Finanzdokument mit der Lohnsteuer neben einem Taschenrechner und Euromünzen und symbolisiert damit die Budgetierung und Steuerplanung.

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:

  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
  • Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18.11.2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
  • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.05.2022 ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 08.12.2022 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :008

Diesen Beitrag teilen: