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Beschäftigung eines Vorruheständlers

Fragen aus den ARGEn Entgeltabrechnung Wir möchten einen Vorruheständler beschäftigen. Dazu soll ein Arbeitsvertrag mit einem Tochterunternehmen, welches nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Mitarbeiter beschäftigt, geschlossen werden.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Frage
Wir möchten einen Vorruheständler beschäftigen. Dazu soll ein Arbeitsvertrag mit einem Tochterunternehmen, welches nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Mitarbeiter beschäftigt, geschlossen werden. Die Einkünfte aus dieser Beschäftigung werden die 450-Euro-Grenze deutlich übersteigen.
Gibt es hier Besonderheiten im Arbeits-, Steuer- und/oder SV-Recht, die wir beachten müssen?
 
Antwort
Ein Arbeitnehmer, der sich im Vorruhestand befindet, ist bei dem Arbeitgeber, der mit ihm den Vorruhestand vereinbart hat und bezahlt, nicht ausgeschieden. Nimmt dieser Arbeitnehmer nun bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf, handelt es sich um einen Mehrfachbeschäftigten.
 
Steuerrechtlich bedeutet dies, dass im ELStAM-Verfahren einer der beiden Arbeitgeber Hauptarbeitgeber ist (Steuerklasse I bis V) und der andere Arbeitgeber Nebenarbeitgeber ist (Steuerklasse VI). Dies muss mit dem Arbeitnehmer abgestimmt werden.
 
In der Sozialversicherung ist in dem hinzukommenden Beschäftigungsverhältnis das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigter“ zu setzen. Wenn aufgrund der Entgelte durch die Zusammenrechnung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, kommt das besondere Beitragsverfahren zur Verteilung der Beitragslast auf beide Arbeitgeber zur Anwendung (Aufforderung durch die Krankenkasse zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung).
 
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich greifen somit die „normalen“ Regelungen für Mehrfachbeschäftigte.
 
Es sollte allerdings sehr genau geprüft werden, ob aufgrund der geschlossenen Vorruhestandsregelung durch die Aufnahme einer Beschäftigung evtl. der Vorruhestand beendet wird oder ob Anrechnungsvorschriften bestehen.
 
Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Sabine Törppe-Scholand

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