Beschäftigung von Rentnern : Die Weiterbeschäftigung von Rentnern – Steuern, Sozialversicherung, Lohnbuchhaltung
Nicht alle Arbeitnehmer gehen mit Erreichen des Renteneintrittsalters in den Ruhestand; einige arbeiten auch danach noch weiter. Die Behandlung dieser besonderen Abrechnungsgruppe in der Einkommensteuer, Sozialversicherung und der Lohnbuchhaltung wird nachfolgend dargestellt.

1. Vollrente oder Teilrente
Der § 42 SGB VI räumt Versicherten das Recht ein, eine Rente wegen Alters in voller Höhe, sog. Vollrente, oder eine Teilrente in Anspruch zu nehmen.
Vollrente:
Die Altersvollrente erhält jeder Arbeitnehmer, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Seit dem 01.01.2008 ist mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Grenze der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 angehoben worden. Diese Anhebung wurde allerdings nicht in einem Schritt vollzogen, sondern wird nach Geburtenjahrgängen gestaffelt.
Tabelle:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter Jahr | auf Alter Monat |
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 | 24 | 67 | 0 |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin
Die Regelaltersrente wird nach § 235 SGB VI somit stufenweise von 65 auf 67 angehoben und ist mit dem Geburtenjahrgang ab 1964 auf das eigentliche Regelalter von 67 angehoben. Der Beginn der Regelaltersrente kann auch über die Grenze von 67 hinausgeschoben werden. Dabei wirken sich die weiteren Beitragsjahre erhöhend auf den späteren Rentenanspruch aus.
Teilrente:
Die Altersrente kann als Vollrente in voller Höhe, oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. § 42 Abs. 1 SGB VI räumt das Recht ein, eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte, oder zwei Drittel der erreichten Altersvollrente in Anspruch zu nehmen. Dabei muss beachtet werden, dass die entsprechende Hinzuverdienergrenze für die Teilrente eingehalten wird. Diese ist keine feste Größe, sondern bemisst sich individuell und ist für jeden Versicherten einzeln zu ermitteln. Dabei muss der Teilrentenfaktor berücksichtigt werden. Das Arbeitsentgelt darf bei einer ⅓ Rente das 0,25-fache, bei einer ½ Rente das 0,19-fache und bei einer ⅔ Rente das 0,13-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Beginn der ersten Rentenzahlung wegen Alters nicht übersteigen. Mindestens sind 1,5 Entgeltpunkte anzuwenden, auch wenn diese in den letzten drei Kalenderjahren nicht tatsächlich erreicht wurden. Für die Berechnung der Hinzuverdienergrenze ist dann folgende Formel anzuwenden:
Hinzuverdienst = Teilrentenfaktor x Bezugsgröße x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei
Kalenderjahre (mind. 1,5 Entgeltpunkte) vor Beginn der Altersrente
Mit der Teilrente besteht die Möglichkeit, des gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben hin in den Ruhestand. Bezieher einer Teilrente sind nicht Sozialversicherungsfrei. Allerdings wird durch die weitere Beitragszahlung in die Rentenversicherung eine Steigerung der späteren Vollrente erreicht.
Besondere Rentenarten:
Neben der Altersrente und der Teilrente gibt es weitere Rentenarten (§ 33 Abs. 2 SGB VI):
- Altersrente für langjährige Versicherte (§ 36 SGB VI) Voraussetzung: Vollendung des 67. Lebensjahres, allerdings vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Wartezeit 35 Jahren.
- Rente mit 63 (§ 236b SGB VI) Voraussetzung: Vollendung des 63. Lebensjahres und Wartezeit von 45 Jahren. Altersgrenze steigt für alle nach 1964 geborene stufenweise auf 65 Jahre an. (Besondere Erläuterungen Punkt 5)
- Altersrente für Frauen (237a SGB VI) Voraussetzung: Ab Geburtenjahrgang 1951 und Vollendung des 60. Lebensjahres, Pflichtbeiträge für 10 Jahre aufgrund einer Beschäftigung nach dem 40. Lebensjahr. Wartezeit 15 Jahre.
- Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§ 38 SGB VI) Voraussetzung: Erreichen der Altersgrenze von 65, Wartezeit 45 Jahre.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) Voraussetzung: Ab Geburtenjahrgänge 1951, Vollendung des 60. Lebensjahres, Vorangegangene Arbeitslosigkeit oder die Verrichtung der Altersteilzeit, Wartezeit 15 Jahre, allerdings 8 Pflichtbeitragsjahre in den letzten 10 Jahren.
- Altersrente für die unter Tage beschäftigten Bergleute ( § 40 SGB VI) Voraussetzung: Tätigkeit im Bergbau unter Tage, Vollendung des 62. Lebensjahres, Wartezeit 25 Jahre
- Altersrente für Schwerbehinderte (§§ 37 SGB VI) Voraussetzung: Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX von mindestens 50%, Vollendung des 65. Lebensjahres, allerdings vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, Wartezeit 35 Jahre. Die Übergangsregelung sieht vor, dass ab dem Geburtenjahrgang 1964 frühestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Die Anhebung findet auch hier Anwendung.
2. Beschäftigte Rentner
Wird ein Rentner im Unternehmen weiterbeschäftigt sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Rentner ist verpflichtet seinem Arbeitgeber den entsprechend gültigen Rentenausweis vorzulegen. Dieser Rentenversicherungsausweis geht dem Rentner mit dem jeweiligen Rentenbescheid zu. Änderungen der Rentenart sind dem Arbeitgeber mitzuteilen.
3. Lohnsteuer
Der weiterbeschäftigte Rentner wird lohnsteuerrechtlich nicht vom „normalen“ Arbeitnehmer unterschieden. Er unterliegt mit seinen Einkünften dem individuellen Lohnsteuerabzug. Dafür ist es notwendig für den Rentner die jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels ELStAM abzurufen.
Bei Arbeitnehmer die am 01.01. des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu berücksichtigen. Der beim Erreichen der Altersgrenze maßgebende Prozentsatz des Altersentlastungsbetrages ist auch für die Folgejahre anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der steuerpflichtige Bruttolohn des Arbeitnehmers. Nicht mit einbezogen werden die Lohnarten, die bereits steuerbegünstigt sind z. B. pauschaler Arbeitslohn, Versorgungsbezüge. Hat der Arbeitnehmer noch weitere Einkünfte, werden diese bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
4. Sozialversicherung
In der Sozialversicherung sind bei weiterbeschäftigten Rentnern ebenfalls einige Besonderheiten zu beachten. In der Krankenversicherung ist ein weiterbeschäftigter Rentner beitragspflichtig. Bezieht der Rentner eine Altersvoll-, eine Erwerbsunfähigkeits- oder eine Erwerbsminderungsrente ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 % anzuwenden. Dieses ist dem Umstand geschuldet, dass der Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Bezieht der Rentner eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeitsrente, so findet der normale Beitragssatz in Höhe von 14,6 % Anwendung.
Auch in der Pflegeversicherung besteht normale Beitragspflicht. Für Rentner sind keine Besonderheiten anzuwenden.
In der Rentenversicherung sind weiterbeschäftigte Rentner mit einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Bezieht der weiterbeschäftigte Rentner eine Altersteilrente oder eine Erwerbsminderungsrente ist er versicherungspflichtig. Obwohl der weiterbeschäftigte Altersvollrentner frei in der Rentenversicherung ist, muss der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seinen Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger zahlen. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 9,3 % im Jahr 2024 wirkt sich beim Arbeitnehmer nicht rentenerhöhend aus. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils ist vielmehr einen wettbewerbspolitischen Grund zuzuordnen. Somit soll verhindert werden, dass weiterbeschäftigte Rentner durch Beitragsfreiheit besser gestellt werden, als beitragspflichtige Arbeitnehmer.
Diese Besonderheit ist auch bei der Arbeitslosenversicherung zu beachten, denn auch hier ist der weiterbeschäftigte Rentner mit Ablauf des Monats, in dem er den Anspruch auf die Altersvollrente erwirbt, beitragsfrei. Auch Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sind beitragsfrei. Der Arbeitgeber muss aber auch hier den hälftigen Beitrag in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Zahlungen wirken sich auch nicht mehr auf den Anspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. Rentenversicherung).
Wird ein Rentner als geringfügig entlohnter Beschäftigter weiterbeschäftigt, finden die o. g. Ausführungen keine Anwendung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt einer besonderen Beitragspflicht. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in die Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%). In der Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten keine Beiträge an. Diese Behandlung ist unabhängig davon ob es sich um einen Rentner oder einen jüngeren Beschäftigten handelt. Vielmehr sind hier die allgemeinverbindlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte anzuwenden.