Beschäftigung von Studenten
Wir möchten einen Studenten für 3 Monate beschäftigen und sind nun unsicher, wie die Abrechnung zu erfolgen hat.
Frage
Wir möchten einen Studenten für 3 Monate beschäftigen und sind nun unsicher, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Ist in diesem Fall die Werkstudentenregelung anzuwenden oder gelten die Regelungen für eine kurzfristige Beschäftigung?
Antwort
Wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben dem Studium aufgenommen wird, gilt folgende Regelung:
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (diese Zeitgrenzen gelten bis 31.12.2018; danach 2 Monate oder 50 Arbeitstage).
Die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung beruht nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei kurzfristiger oder geringfügig entlohnter Beschäftigung.
Sofern also die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, ist damit der Student in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Diese Aussage finden Sie auch im aktuellen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016.
Sabine Törppe-Scholand, alga-Competence-Center