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Beschäftigung von Studierenden und Praktikanten

Studierende sind in den Betrieben eine wichtige Ressource zur Gewinnung von Arbeits- und Fachkräften. Die Vielfalt an Beschäftigungsmöglichkeiten (Minijob, Praktikum, Werkstudierende etc.) ist für das Personalmanagement kaum noch zu überschauen. Die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist daher von hoher Bedeutung. Denn eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung birgt erhebliche Beitragsrisiken und kann Nachforderungen für den Arbeitgeber zur Folge haben.

Sozialversicherung
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Eine Gruppe lächelnder College-Studenten mit Rucksäcken geht glücklich und aufmerksam durch einen Flur, möglicherweise auf dem Weg zum Unterricht.
Foto: © adobe.com/.shock

Arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen

Grundsätzlich können Studierende aus arbeitsrechtlicher Sicht wie Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie haben dann Anspruch auf den Mindestlohn (Mindestlohngesetz, Tarifvertrag), den gesetzlichen Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz) in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie den europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Ebenso haben sie Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlungsgesetz). Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften zur individuellen (ELStAM) und pauschalen Besteuerung von Arbeitslohn. Somit sind die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zu beachten.

>> hier den vollständigen Fachartikel lesen [PDF]

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