Betriebliche Gesundheitsförderung – Freibetrag
Der steuerliche Freibetrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 von 500 Euro jährlich auf 600 Euro erhöht.
Der steuerliche Freibetrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 von 500 Euro jährlich auf 600 Euro erhöht. Der Freibetrag darf aber grundsätzlich nur für solche Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. der dafür eingerichteten zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind und damit die Voraussetzungen des § 20 SGB V erfüllen.
Der GKV-Spitzenverband, die Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Bundesministerium für Gesundheit haben sich auf ein gemeinsames Verständnis zur Auslegung der Bestimmungen von § 3 Nr. 34 EStG geeinigt. Das vollständige Dokument finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html.
Die steuerliche Förderung durch § 3 Nr. 34 EStG ist also möglich für:
- von den Krankenkassen oder der ZPP zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift, und
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z. B. Maßnahmen wie die „Bewegte Pause“ gehören.
Der GKV-Spitzenverband wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine Umsetzungshilfe erarbeiten, um für Betriebe und Anbieter von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen Klarheit über die nicht zertifizierungspflichtigen verhaltensbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess als steuerbegünstigte Leistungen zu schaffen. Sobald diese Umsetzungshilfe vorliegt, werden wir Sie informieren.
Praxistipp:
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Gesundheitsmaßnahmen können weder die Krankenkassen noch das Bundesministerium für Gesundheit rechtsverbindliche Auskünfte erteilen. Um als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zu erhalten, besteht aber die Möglichkeit, zum Sachverhalt eine – kostenfreie – Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.
Quelle: LOHN+GEHALT, Jürgen Heidenreich