Betriebsrat: Abmahnung des Betriebsrats durch Arbeitgeber unzulässig
Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Betriebsrat kann sich bisweilen als schwierig gestalten. Was Arbeitgeber in einem solchen Fall tun können, ist juristisch sehr eng umgrenzt, da das Gesetz nur das scharfe Schwert des Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG kennt.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Beschluss vom 29.11.2021 – 16 TaBV 52/21
Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Betriebsrat kann sich bisweilen als schwierig gestalten. Was Arbeitgeber in einem solchen Fall tun können, ist juristisch sehr eng umgrenzt, da das Gesetz nur das scharfe Schwert des Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG kennt.
In der Praxis wird daher oft der „Kunstgriff“ des Ausspruchs einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gemacht. Was aber, wenn es nicht um die Abmahnung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds geht, sondern um die Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. Dass dies nicht zulässig ist, entschied nun das LAG Hessen.
Worum geht es?
Arbeitgeber stehen bei Pflichtverletzungen des Betriebsrats vor dem Problem, mit welcher Sanktion sie reagieren können. Das Gesetz kennt als Sanktion lediglich das Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG, nach dem ein Betriebsrat aus dem Gremium ausgeschlossen oder der gesamte Betriebsrat aufgelöst werden kann. Dieses Verfahren setzt gravierende Verletzungen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten, also „grobe Pflichtverletzungen“, voraus.
Bei Pflichtverletzungen, die diese Intensität nicht haben, verfügen Arbeitgeber nicht über eine geeignete Sanktionsmöglichkeit. Bereits die Androhung eines solchen Verfahren wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und damit rechtswidrig.
Daher kommt die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ins Spiel. Darf der Arbeitgeber einem einzelnen Betriebsratsmitglied oder sogar dem Betriebsratsgremium insgesamt eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung erteilen? Wenn es nach dem LAG Hessen geht, nein. In der Literatur wird die Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung jedoch kontrovers beurteilt.
Der Sachverhalt
Der Betriebsrat änderte ein in seinen Unterlagen vorhandenes, vom Arbeitgeber erstelltes, Word-Dokument „Jahresurlaubsplanung“ ab, indem er das Urlaubsjahr von 2019 auf 2020 änderte und händigte es einer inzwischen gekündigten Arbeitnehmerin aus. Daraufhin konfrontierte der Arbeitgeber den Betriebsrat per E-Mail. Auszugsweise hieß es darin:
„Sehr geehrter Betriebsrat,
Wie bereits am 14.2.2020 mit Herrn A persönlich besprochen und wie ebenfalls nochmals im Beisein von Herrn B am 18.2.2020 angesprochen, hat sich herausgestellt, dass der Betriebsrat interne Firmenunterlagen verändert und diese weitergegeben hat. Konkret handelte es sich hierbei um Urlaubsanträge für das Jahr 2020, welche jedoch vom Betriebsrat noch mal abgeändert und angepasst wurden (der an die Arbeitnehmerin weitergegeben Urlaubsantrag suggeriert für das Urlaubsjahr 2020 zu sein, stimmt aber nicht mit den von uns verwendeten Urlaubsanträgen für 2020 überein. Ein solches Vorgehen ist aus unterschiedlichen Gründen indiskutabel: (…)“
Das Schreiben endete mit folgendem Hinweis: „Sollten wir zukünftig noch mal ein solches Verhalten oder ein ähnliches Verhalten seitens des Betriebsrats mitbekommen, werden wir vor arbeitsrechtlichen Schritten nicht zurückschrecken.“ Gegen diese Androhung wendete sich der Betriebsrat mit einem Unterlassungsanspruch.
Die Entscheidung
Das LAG Hessen gab dem Betriebsrat Recht.
Aus der Anrede der E-Mail ergebe sich, dass es in dem vorliegenden Fall nicht um eine Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds, sondern um die Androhung arbeitsrechtlicher Schritte gegenüber dem Betriebsrat als Gremium gehe. Die Abmahnung des Betriebsrats sei jedoch schon deshalb unzulässig, so das LAG Hessen, weil eine Abmahnung wegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichtverletzung weder erforderlich noch möglich sei.
Für den Wiederholungsfall werden dem Betriebsrat arbeitsrechtliche Schritte angedroht, womit nur die Einleitung eines Verfahrens nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gemeint sein kann. Hierbei handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung, die – so das LAG Hessen – unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Verfahren in § 23 BetrVG zum Ausdruck gebracht, dass Sanktionen nur für grobe Pflichtverletzungen möglich sind. Hingegen sollen leichte Pflichtverletzungen sanktionslos bleiben.
Das LAG Hessen ist der Auffassung, dass ein solches Schreiben, nur den Zweck haben kann, das damit angesprochene Betriebsratsmitglied in der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verunsichern. Dies verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat als Gremium insgesamt abmahnt.
Was heißt das?
Da das Rechtsinstitut einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung kontrovers diskutiert wird, bedeutet die Entscheidung des LAG Hessen nicht, dass diese nun „tot“ sei. Folgt man jedoch der Ansicht LAG Hessen führt dies zu dem Ergebnis, dass leichte Pflichtverletzungen des Betriebsrats als Gremium oder von Betriebsratsmitgliedern sanktionslos bleiben.
Handlungsempfehlung Trotz der Entscheidung des LAG Hessen und der strittigen Rechtslage ist zu erwarten, dass die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung als Instrument in der betrieblichen Praxis weiterhin bestehen bleibt. Arbeitgeber, die davon Gebrauch machen, können sich auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) berufen. Danach hat sowohl der Betriebsrat als Gremium als auch das einzelne Betriebsratsmitglied alles zu unterlassen, was den Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Betriebspartner zuwiderlauft. |
Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Steuerberatungsgesellschaft GmbH
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