Betriebsrente: Bei Teilzeit darf auf die letzten 10 Jahre abgestellt werden
Bei der Berechnung der Betriebsrente darf berücksichtigt werden, dass ein Mitarbeiter in den Jahren vor dem Renteneintritt in Teilzeit gearbeitet hat. Dies stellt keine Diskriminierung dar, wie das BAG jüngst klarstellte.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22
Worum geht es?
Es geht um die Frage, ob eine sogenannte endgehaltsbezogene Betriebsrente, die sich am durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten Jahre vor dem Renteneintritt orientiert, zulässig ist oder ob Teilzeitbeschäftigte hierdurch diskriminiert werden.
Der Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war von August 1984 bis Mai 2005 in Vollzeit beschäftigt, also annähernd 21 Jahre. Ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 (15 Jahre), arbeitete sie in Teilzeit. Ihre Altersversorgung ergab sich aus einer Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers, die u. a. an das Einkommen im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles als rentenfähiges Einkommen anknüpfte. Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters, während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.
Eine Berücksichtigung von Teilzeit nahm der Arbeitgeber damit „nur“ für die letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor. Wurde in diesem Betrachtungszeitraum z.B. „nur“ in Teilzeit gearbeitet, war dies die Berechnungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung.
Dies führte dazu, dass der ehemalige Arbeitgeber im konkreten Fall „nur“ die Teilzeitbeschäftigung berücksichtigte, da diese innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Ausscheiden auch ausgeübt wurde. Aus Sicht des Arbeitgebers also folgerichtig. Die Klägerin war hingegen der Meinung, ihr stehe wegen ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu. Sie machte geltend, die Berechnung des Arbeitgebers verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden.
Die Entscheidung
Die ersten beiden Instanzen hatten die Klage bereits abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das BAG an.
Argumentiert wurde, dass bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden darf, auch wenn zuvor Vollzeit gearbeitet wurde. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Das stelle auch keine Diskrimierung der Frau dar, so das BAG.
Was heißt das?
- Eine proportionale Kürzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines Teilzeitbeschäftigten in einer Versorgungsordnung ist danach grundsätzlich zulässig. Damit setzt das BAG seine Rechtsprechung aus den Jahren 2013 und 2020 fort. Damals entschied das BAG bereits, dass § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG kein absolutes Benachteiligungsverbot enthält.
- Bei der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des BAG zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau nicht durch bestimmte Dienstjahre quasi erdient ist, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaube es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
Handlungsempfehlung
Arbeitgebern es ist gestattet, eine Betriebsrentenleistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Auch können Versorgungsordnungen regeln, dass solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit erbracht werden.
Von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.