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Betriebsrentenstärkungsgesetz

FRAGE: Da der Arbeitgeber-Zuschuss für ersparte Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 auch für „alte“ externe Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen ist, stellt sich uns folgende Frage: Arbeitnehmer wandeln aus einer Einmalzahlung bis zu 1.752,00 Euro in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. um, was zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Die pauschale Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen. Ab 2022 entsteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss. Wie wird dieser Arbeitgeber-Zuschuss steuerlich behandelt? Ist er steuerfrei oder wird er pauschal versteuert? Wenn eine Pauschalversteuerung erfolgt, geht die Pauschalsteuer dann zu Lasten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

FRAGE: Da der Arbeitgeber-Zuschuss für ersparte Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 auch für „alte“ externe Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen ist, stellt sich uns folgende Frage: Arbeitnehmer wandeln aus einer Einmalzahlung bis zu 1.752,00 Euro in eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. um, was zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Die pauschale Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer getragen. Ab 2022 entsteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss. Wie wird dieser Arbeitgeber-Zuschuss steuerlich behandelt? Ist er steuerfrei oder wird er pauschal versteuert? Wenn eine Pauschalversteuerung erfolgt, geht die Pauschalsteuer dann zu Lasten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers?

 

ANTWORT: Wenn der Arbeitgeber-Zuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung gezahlt wird (von Hundert), kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber-Zuschuss noch in den Maximalbetrag des § 40b EStG a. F. passt. Wenn das der Fall ist, kann der Arbeitgeber-Zuschuss pauschal versteuert werden. Ob eine Pauschalversteuerung erfolgen soll, entscheidet der Arbeitgeber. Möchte der Arbeitgeber keine Pauschalversteuerung anwenden, ist der Betrag i. d. R. individuell steuer- und beitragspflichtig. Eine steuer- und ggf. sozialversicherungsfreie Abrechnung des Arbeitgeber-Zuschusses wäre nur dann möglich, wenn der Direktversicherungsvertrag auch die strengen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt (was relativ selten der Fall ist). 

Wer tatsächlich (wirtschaftlich) die Pauschalsteuer trägt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Pauschalsteuer ist lohnsteuerrechtlich eine Arbeitgebersteuer. Arbeitsrechtlich kann aber vereinbart werden, dass die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer überwälzt wird. Das könnte man arbeitsrechtlich ggf. für die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeber-Zuschuss auch unterschiedlich regeln. 

Wenn die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um den Arbeitgeber-Zuschuss reduziert werden soll (in Hundert), muss dies mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Eine einseitige Reduzierung der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. In diesem Fall bliebe der Gesamtbetrag unverändert, so dass vom Betrag her eine Pauschalversteuerung des Arbeitgeber-Zuschusses möglich wäre. Aber auch hier ist die Pauschalierung eine Entscheidung des Arbeitgebers.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme

  

 

 

 

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