Betriebsrentenstärkungsgesetz
Wir haben für viele Mitarbeiter Pensionskassenverträge, die zum Teil auch schon sehr alt sind. Bisher hat der Arbeitgeber noch keinen Zuschuss gezahlt, sondern die Mitarbeiter haben die Beiträge selbst über Entgeltumwandlung erbracht.
Frage:
Wir haben für viele Mitarbeiter Pensionskassenverträge, die zum Teil auch schon sehr alt sind. Bisher hat der Arbeitgeber noch keinen Zuschuss gezahlt, sondern die Mitarbeiter haben die Beiträge selbst über Entgeltumwandlung erbracht.
Im Sinne der Gleichbehandlung möchten wir ab 01.01.2019 auch diesen Mitarbeitern den Beitragszuschuss gewähren. Sind dafür dann in jedem Fall neue Verträge nötig? Man erklärte uns, dass die alten Verträge nicht mehr aufgestockt werden können. Bringt ein Neuabschluss für ältere Arbeitnehmer noch Vorteile oder zahlen sie nur für Abschluss- und Verwaltungskosten?
Antwort:
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung des AG-Zuschusses wegen eingesparter SV-Beiträge bei Entgeltumwandlung verpflichtet
– ab 01.01.2019 für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen
– ab 01.01.2022 für alle bis zum 31.12.2018 vereinbarten Entgeltumwandlungen (der Arbeitgeber könnte aber freiwillig auch bereits ab 2019 den Zuschuss zahlen)
Der Zuschuss muss immer an den Versorgungsträger gezahlt werden, an den auch die Entgeltumwandlung fließt. Sofern die alten Verträge aufgestockt werden können, ist das sicherlich die einfachste und beste Lösung.
Wenn laut Aussage der Versicherung die alten Verträge nicht mehr aufgestockt werden können, hätte man zwei Möglichkeiten:
- Neuer Vertrag beim gleichen Anbieter (z.B. neuer PK-Vertrag (Zusatzvertrag) beim gleichen Anbieter) oder
- Reduzierung der Entgeltumwandlung um den AG-Zuschuss
Es müsste mit der Versicherung geklärt werden, ob die Versicherung für diese relativ geringen Einzahlungen einen neuen Vertrag abschließt und/oder ob ggf. monatlich schwankende Beiträge angenommen werden. Aufgrund der Abschluss- und Vertriebskosten wird sich ein neuer Vertrag, der nur mit dem AG-Zuschuss gefüllt wird, bei älteren Arbeitnehmern kaum lohnen. Da wäre eine Reduzierung der Entgeltumwandlung in Höhe des AG-Zuschusses sicherlich der bessere Weg. Dann müsste allerdings die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer geändert werden.
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand