Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze : Bezug bei Kinderkrankengeldbezug und bei Elternzeit : Bezug bei Kinderkrankengeldbezug und bei Elternzeit
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) ist eine wichtige Grenze in der deutschen Sozialversicherung. Sie gibt an, bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind.
Für das Jahr 2023 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei 66.600 Euro (monatlich: 5.550 Euro). Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 66.600 Euro verdienen, nicht mehr in der GKV pflichtversichert sind, sondern sich privat versichern müssen.
Im Jahr 2024 liegt die JAEG bei 69.300 Euro.
Wenn ein Arbeitnehmer*in im Laufe des Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, tritt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Versicherungsfreiheit in der GKV ein. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer*in ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der GKV versichert ist und sich eine private oder freiwillige Krankenversicherung suchen muss. Die Beitragspflicht in der GKV endet allerdings erst zum Ende des laufenden Jahres.
Es ist wichtig, zu beachten, dass es bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nur um das Bruttoeinkommen, sondern auch um weitere Faktoren wie Einmalzahlungen oder Weihnachtsgeld geht.
Wechsel des Versicherungsstatus möglich
Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn eine Arbeitnehmer*in im Jahre 2022 und 2023 die JAEG überschreitet und seit 01.01.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und bezüglich eines erkrankten Kindes das sogenannte „Kinderkrankengeld“ bezogen wurde bzw. wird? Was passiert, wenn aufgrund des Kinderkrankengeldbezugs das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter die JAEG 2023 rutscht? Tritt dann wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein?
Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer*innen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
Freiwillige Krankenversicherung bleibt bestehen
Eine durch die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld mögliche Reduzierung des Entgelts und die damit verbundene Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen nicht zu einem Wechsel des Versicherungsstatus. Es liegt weiterhin ein krankenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vor. Die Sicherstellung des Versicherungsschutzes würde weiterhin im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung erfolgen.
Elternzeit und JAEG
Arbeitnehmer*innen, die vor Beginn der Elternzeit pflichtversichert sind, bleiben auch während der Elternzeit beitragsfrei versichert. Freiwillig Versicherte (zum Beispiel Personen, deren Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet) sollten sich mit der Krankenkasse bezüglich einer Beitragsneueinstufung in Verbindung setzen. Sofern ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung (zum Beispiel beim Ehegatten/ /bei der Ehegattin) besteht, sollte die freiwillige Versicherung gekündigt werden.
Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, sind berufsmäßig und damit unabhängig von der Dauer sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: geringfügig entlohnte Beschäftigungen).
Autor:
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist