BFH bestätigt Berechnung der 110-Euro-Freigrenze
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt im Urteil vom 28. April 2020 (VI R 41/17) seine Rechtsprechung zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2014 stattgefunden haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt im Urteil vom 28. April 2020 (VI R 41/17) seine Rechtsprechung zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2014 stattgefunden haben.
In verschiedenen Urteilen vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11, VI R 94/10) hatte der BFH entschieden, dass sich die Höhe des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG richtet. Es muss nach der Rechtsprechung also der Betrag ermittelt werden, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Dieser Betrag kann anhand der Kosten des Arbeitgebers geschätzt werden. Für die Prüfung der Freigrenze sind die Gesamtkosten – soweit sie nicht individualisierbar sind – zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer, und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, aufzuteilen. Auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwendungen werden aber den Mitarbeitern nicht zugerechnet, so dass die genannte Freigrenze je Teilnehmer gilt. Zudem wurde entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind typischerweise nur konsumierbare Leistungen (Speisen, Getränke, Musik). Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (z. B. Miete, Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters), bleiben grundsätzlich außer Betracht. Reisekosten zählen nach den Urteilen ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage, da die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist.
Im nunmehr aktuellen Urteilsfall, der sich ebenfalls noch auf Veranstaltungen bis zum 31.12.2014 bezieht, hatte das Finanzgericht bei der Ermittlung der 110-Euro-Freigrenze die Gesamtkosten der Veranstaltung nicht nur auf die anwesenden Mitarbeiter verteilt, sondern rechtsfehlerhaft auch Personen aus dem Kreis der weiteren Anwesenden (Künstler, Eventmanager, Fotograf, Busfahrer u. a.) – die keine Mitarbeiter des Unternehmens waren – einbezogen.
Nach Auffassung des BFH können unternehmensfremde Personen nicht Empfänger von geldwerten Vorteilen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sein. Da diese Zuwendungen nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst sind, liegt kein Arbeitslohn vor.
Der BFH wies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat nun die Gesamtkosten der Arbeitgeberin für diese Betriebsveranstaltung in den Blick zu nehmen und um sämtliche Aufwendungen, die nur dem äußeren Rahmen dienten und daher bei den Teilnehmern der Betriebsveranstaltung keinen unmittelbaren Wertzugang bewirkten, zu bereinigen.
Praxishinweis: Das Urteil ist nur maßgeblich für Betriebsveranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt wurden. Ab dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich geregelt, dass alle Kosten für den sog. äußeren Rahmen in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind und dass Zuwendungen an Begleitpersonen der Mitarbeiter diesen zuzurechnen sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
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