BMAS genehmigt KEA-Verfahren nach § 108 SGB IV
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS hat nunmehr die Grundsätze für KEA - Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen nach § 108 Abs. 1 SGB IV in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung vorläufig genehmigt, damit bestehende Programmierungen von Zusatzmodulen für Entgeltabrechnungen der Arbeitgeber zeitnah in die Systemprüfung gehen könne.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS hat nunmehr die Grundsätze für KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen nach § 108 Abs. 1 SGB IV in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung vorläufig genehmigt, damit bestehende Programmierungen von Zusatzmodulen für Entgeltabrechnungen der Arbeitgeber zeitnah in die Systemprüfung gehen könne.
Das BMAS verweist in diesem Zusammenhang, dass mit dieser Genehmigung keine Freigabe der Zusatzmodule verbunden ist, sondern diese der Systemprüfung nach § 22 DEÜV bzw. § 95b SGB IV unterliegen. Die entsprechenden Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung sind bereits genehmigt. Die vorläufige Genehmigung unterliegt folgenden Auflagen:
- Bis zum 15.09.2021 sind überarbeitete Grundsätze mit Wirkung zum 01.01.2022 vorzulegen.
- Nach Rücksprache mit dem GKV-Spitzenverband sind dann Angaben im Basistyp zu streichen, die im KEA-Verfahren nicht abgefragt werden dürfen.
- Alle Kann-Felder – soweit sie im Verfahren benötigt werden – sind zum 01.01.2022 in bedingte Mussfelder (kleines m mit Bedingung) umzuwandeln.
- Die Felder, die ausschließlich für interne Zwecke der BA gelten, sind im Datensatz für die Arbeitgeber zum 01.01.2022 zu streichen.
- Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist sicherzustellen, dass abweichende Anschriftenangaben der Betriebsnummernstelle mitgeteilt werden und diese die Korrektur durch den Arbeitgeber prüft.
- Die Angaben: Ansprechpartner / Anschrift / Betriebsnummer DL sind in allen drei Fällen zum 01.01.2022 als bedingte Muss- Felder (kleines m mit Bedingung) einzutragen.
- Soll/Ist Entgelt: Auf der Grundlage der Erläuterungen sind die Felder für KUG -Angaben und Saison-KuG Angaben zum 01.01.2022 in separate Felder aufzunehmen, da in einem Fall ein echtes Muss-Feld, im zweiten Feld ein bedingtes Muss-Feld vorliegt, und dies für die Software und den Abeitgeber einwandfrei nachvollziehbar sein muss.
- Das Feld Faktor sollte als Feld Steuerklasse / Faktor umbenannt werden, da ansonsten der Inhalt des Feldes nicht deutlich wird.
Quelle: BMAS
Teaserfoto: © AdobeStock/bluedesign