BMF-Schreiben zur Behandlung von Mahlzeiten
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 20.12.2021 die Werte aus der 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.12.2021 (BGBl I Seite 5187) für Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2022 veröffentlicht.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,
- für ein Frühstück 1,87 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 20.12.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10010 :003
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