BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der BFH-Urteile vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.
Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der BFH-Urteile vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die BFH-Urteile vom 11.11.2010 (BStBl 2011 II Seite 383, 386 und 389) sowie vom 07.06.2018 (a.a.O.) und vom 04.07.2018 (a.a.O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.
Das BMF-Schreiben enthält folgende Punkte:
- Allgemeiner Überblick über die neuen Regelungen
- Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG
- Geldleistung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
- Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
- Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung
- Anwendungszeitraum
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind generell ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Es ist jedoch, abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (vgl. Rdnr. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Der Nichtanwendungserlass bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Ausnahmeregelung im § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind von der Nichtbeanstandungsregelung nicht erfasst. Gleiches gilt für Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, aber nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Bei allen Gutscheinen und Geldkarten dürfen die Funktionen Barauszahlung, Barabhebung, Dispomöglichkeit und Einsatz als Zahlungsmittel nicht nutzbar sein, damit die Nichtanwendungsregelung greift.
Quelle: BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 :002
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