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BMF zur Bewertung von Sachbezügen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 (Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen geändert wird.

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Ein Ordner mit der Aufschrift „Bundesministerium der Finanzen (BMF)“, umgeben von symbolischen rückläufigen Finanzdiagrammen, die einen möglichen Abschwung oder Herausforderungen in den Berichten oder der Wirtschaft des deutschen Finanzministeriums darstellen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 (Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen geändert wird. Die neu eingefügte Randziffer 4a führt nun ergänzend aus: „Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18). R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden“.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.02.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10024 :003

 

Foto: © Adobe Stock/MQ-Illustrations

 

 

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