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BMF zur Inflationsausgleichsprämie

Zum Ausgleich der besonderen Belastung der Beschäftigten durch die Inflation, insbesondere im Bereich der Energie- und Lebensmittelpreise, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist grundsätzlich steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Lohnsteuerrecht
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Eine stilisierte Darstellung einer Waage, die einen Stapel Goldmünzen mit Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen aufwiegt und so das Konzept der finanziellen Kosten bzw. den Wert von Alltagsgütern symbolisiert.
Foto: © stock.adobe.com/Reinhard

Maximal 3.000 Euro dürfen es insgesamt sein. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilen erfolgen, muss aber immer zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gezahlt werden. Auch eine Verrechnung mit künftigen Entgelterhöhungen ist nicht zulässig. Bekannt sind diese Grundsätzlich bereits durch die Corona-Prämie.

Die Inflationsausgleichsprämie kann bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Trotz dieser vergleichsweise klaren Regelungen bleiben Fragen offen. Diese hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einer FAQ-Sammlung beantwortet. Die FAQ erreichen Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Quelle: BMB

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