Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Brexit und Dienstreisen nach UK

Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2010 wurde am 12. Januar 2021 durch ein Protokoll geändert. Für die Besteuerung bei Dienstreisen ins Vereinigte Königreich ändert sich demnach aber nichts. Das Abkommen gilt unverändert, trotz des Austritts ‎Großbritanniens aus der EU.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Eine Karte, die Europa darstellt, wobei das Vereinigte Königreich im Union-Jack-Muster hervorgehoben ist, das seine Unterscheidung symbolisiert, vor einem Hintergrund mit den Sternen der EU-Flagge, die andere europäische Länder repräsentieren.

Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2010 wurde am 12. Januar 2021 durch ein Protokoll geändert. Für die Besteuerung bei Dienstreisen ins Vereinigte Königreich ändert sich demnach aber nichts. Das Abkommen gilt unverändert, trotz des Austritts ‎Großbritanniens aus der EU. 

Das deutsch-britische ‎DBA stellt auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte ‎Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden bzw. vermindert wird. 

Durch den Austritt aus der EU ist die bisherige EU-Freizügigkeit weggefallen. Deshalb müssen sich Arbeitgeber nun mit den britischen aufenthaltsrechtlichen Anforderungen auseinandersetzen, wenn sie ihre Mitarbeiter nach Großbritannien entsenden möchten. 

Bestimmte kurzfristige Aufenthalte in Großbritannien als „Visitor“ sind weiterhin ohne Visum möglich. Voraussetzung: es muss sich um geschäftlich begründete Aktivitäten handeln. Das Handels- und Kooperationsabkommen erlaubt die Einreise für kurze Geschäftsreisen (sogenannte „Short-term business visitors“) ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten. 

Welche Tätigkeiten für „Visitor“ erlaubt sind, finden Sie auf der Internetseite „Permitted Activities for visitors„. Dies sind direkt im Handels- und Kooperationsabkommen verbindlich festgelegt. Zu den erlaubten Aktivitäten zählen unter anderem:

  • Teilnahme an Meetings, Konferenzen
  • Markterkundung
  • Teilnahme an Messen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit 
  • Annahme von Bestellungen, Vertragsverhandlungen über Dienstleistungen oder Waren
  • Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des heimischen Unternehmens
  • Beteiligung an geschäftlichen Transaktionen 
  • Reiseführer und Übersetzungsdienstleistungen

 

Die Geschäftsreisenden müssen den Grund der Einreise durch geeignete Dokumente belegen können, etwa durch Verträge, Eintrittskarten für Messen oder Terminabsprachen mit Kunden. Welche Unterlagen zum Zwecke der Dokumentation mitzuführen sind, sind in einem Leitfaden der britischen Regierung zusammengestellt.

Für die Einreise ist grundsätzlich ein deutscher Reisepass erforderlich, für eine Übergangszeit reicht noch der Personalausweis.

Die Prüfung der Tätigkeiten und die notwendigen Formalitäten für die Einreise kann man über einen „Visa-Check“ vornehmen.

 

Quelle: BMF, eigene Recherche

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/Thaut Images

Diesen Beitrag teilen: