BSG zur Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung
Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Anders als von vielen gewünscht, aber nun besteht erneut Klarheit bei der Frage der Beitragsfreiheit bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Nach dem Urteil des BSG vom 23.04.2024 sind Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Entscheidung des Bundessozialgerichts: Beitragspflicht bei Pauschalversteuerung
Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Anders als von vielen gewünscht, aber nun besteht erneut Klarheit bei der Frage der Beitragsfreiheit bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Nach dem Urteil des BSG vom 23.04.2024 sind Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.03.2016 zahlte es für September 2015 für 162 angemeldete Arbeitnehmer auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die Pauschalsteuer, ohne auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung forderte von dem beklagten Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Dagegen klagte das Unternehmen und war den ersten Instanzen erfolgreich.

Fallbeispiel: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Firmenjubiläum
Das BSG gab dagegen dem Rentenversicherungsträger auf dessen Revision hin Recht (B 12 BA 3/22 R). Die Nachforderung sei zu Recht erhoben worden: Entscheidend sei, dass die pauschale Besteuerung “mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum” erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich sei die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 – und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss – durchgeführt worden. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
Praxistipp: Betriebsveranstaltungen besser schnell pauschal versteuern, um auch noch von der Beitragsfreiheit zu profitieren. Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es also jetzt auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung aus. Dies wäre längstens bis zum 28.02. des Folgejahres (§ 41b EStG). Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 20.04.2016 vereinbart. Dieses Besprechungsergebnis ist auch nach der aktuellen Rechtsprechung noch gültig. Ob eine Anpassung aufgrund der Rechtsprechung folgt, bleibt abzuwarten. |
Seminartipp:
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