Bundesfreiwilligendienst – Taschengeld
Frage: Im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) haben wir einen Teilnehmer, der sich bei uns im Altersheim engagieren möchte. Dafür würden wir ihm 530 Euro monatlich zahlen. Was müssen wir steuer- und sozialversicherungsrechtlich beachten? Wie lange darf der Dienst absolviert werden? Ginge auch eine geringfügige Beschäftigung?
Antwort: Der Bundesfreiwilligendienst bietet eine Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung, zur beruflichen Orientierung und zur gesellschaftlichen Teilhabe und ist für einen begrenzten Zeitraum möglich. Normalerweise sind es zwölf zusammenhängende Monate, mindestens aber sechs bzw. höchstens 18 Monate sind möglich. Im Ausnahmefall gingen auch 24 Monate.
Teilnehmer am BFD werden wie Beschäftigte oder Auszubildende behandelt, wenn sie eine Vergütung (Sachbezug und/oder Taschengeld) erhalten. Somit sind sie während ihrer Dienstzeit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen gelten nicht und auch nicht die Regelungen zum Übergangsbereich im Niedriglohnbereich (§ 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
Es besteht keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, wenn der Dienst unentgeltlich abgeleistet wird. Für Altersrentner und Arbeitnehmer über 55 Jahre sowie Personen, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, sind die bestehenden Regelungen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung zu beachten.
Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge dient entweder das Taschengeld oder der Wert der Sachbezüge (gemäß den amtlichen Sachbezugswerten) oder die hierfür gezahlte Ersatzleistung. Das Taschengeld darf ab 01.01.2024 höchstens 8 Prozent der monatlichen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West betragen (7.550 Euro, davon 8 Prozent = 604 Euro). Die kompletten Beiträge, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile (plus Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose und Zusatzbeitrag der individuellen Krankenkasse) sind von der Einsatzstelle zu tragen.
Das Taschengeld von max. 604 Euro ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5d EStG). Wenn andere Bezüge gezahlt werden, wie beispielsweise Verpflegung oder eine Unterkunft, dann sind diese steuerpflichtig (Bewertungsregelungen „Freie Unterkunft und Verpflegung“ sind zu beachten).
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg