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Bundeskabinett beschließt 3. Corona-Steuerhilfegesetz

Am 09.02.2021 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz).

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Ein Sparschwein mit einer schützenden Gesichtsmaske neben einem Stapel Münzen steht als Symbol für finanzielle Sicherheit und gesundheitliche Vorsorge vor dem Hintergrund einer Pandemie, die durch illustrierte Viruspartikel symbolisiert wird.

Am 09.02.2021 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz). Das Gesetz enthält u. a. folgende Inhalte: 

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro erhöht. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie gilt bis zum 31.12.2022.

Gewährt wird ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro pro Kind. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

alga-Competence-Center, Markus Stier

 

Foto: © Adobe Stock/Watchara

 

 

 

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