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Corona: OP-Maske reicht nicht für tarifliche Erschwerniszulage

Die Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen löst keine tarifliche Erschwerniszuschlag aus, so das BAG. Die Zulage gibt es nur für das Tragen einer medizinischen Schutzausrüstung – dazu zählt aber eine OP-Maske nicht.

Arbeitsrecht
Lesezeit 2 Min.
Blaue chirurgische Einweg-Gesichtsmaske auf dunklem Hintergrund.
Foto: © adobe.stock.com/gradt

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.07.2022 – Az. 10 AZR 41/22

Worum geht es?

Es geht um das Thema allgemeiner Arbeitsschutz und Erschwerniszulage. Viele Tarifverträge sehen für Tätigkeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden, Erschwerniszulagen vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Arbeiten mit einer Gefährdung einhergehen oder unter extremen Bedingungen (z.B. Staub, Schmutz oder Hitze) zu erfolgen haben. In Zeiten von Corona stellt sich die Frage, was beim Tragen von Masken gilt.

Der entschiedene Fall bezieht sich zwar auf einen Sachverhalt, bei dem der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) von Bedeutung ist. Das Urteil hat aber darüber hinausgehend Bedeutung. Die Regelung des § 10 RTV lautet auszugsweise:

„§ 10 Erschwerniszuschlag

Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 …
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 %

Der Sachverhalt

Ein Angestellter einer Reinigungsfirma hatte in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers während der Arbeit eine OP-Maske getragen. Die Anweisung erfolgte im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen.

Die Reinigungskraft, für dessen Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) gilt, stützte sich auf § 10 Nr. 1.2 RTV und verlangte einen tariflichen Erschwerniszuschlag von 10%. Sein Argument: Auch die medizinische Gesichtsmaske erschwere das Arbeiten und die medizinische Gesichtsmaske sei Teil der persönlichen Schutzausrichtung, weil sie auch die eigene Ansteckungsgefahr verringere.

Die Entscheidung

Bereits die ersten beiden Instanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG bestätigte die Entscheidungen nun: Zwar gebe es nach den tariflichen Regelungen für das Tragen einer Atemschutzmaske einen Erschwerniszuschlag, aber eine medizinische Maske sei nicht mit einer Atemschutzmaske zu vergleichen. Die tarifliche Bestimmung knüpft – so das BAG – insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall, weshalb ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nicht besteht.

Was heißt das?

Es handelt sich um eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung. Das BAG stellt klar, dass eine OP-Maske keine Atemschutzmaske und damit nicht Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Beschäftigten ist, deren Trageverpflichtung eine tarifvertragliche Erschwerniszulage auslöst. Anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske dient die OP-Maske nicht dem Eigenschutz, sondern dem Schutz anderer Personen.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber können dieses Urteil bei der Erstellung ihres Hygienekonzepts nutzen und beispielsweise das Tragen von OP-Masken anordnen, ohne das Risiko einer tariflichen Erschwerniszulage einzugehen.

 

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