Die Lohnsteuer-Außenprüfung : Richtig vorbereiten, sicher in der Durchführung.
Für viele ist die Ankündigung einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Grund zur Sorge. Allerdings ist das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags durch eine regelmäßige Lohnsteuer-Außenprüfung zu überwachen. Bei diesen Prüfungen werden immer wieder Verstöße festgestellt. Das Bundesfinanzministerium teilt in einer Veröffentlichung vom 23.05.2018 mit, dass nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder im Jahr 2017, von 100.188 Arbeitgebern, Lohnsteuer in Höhe von 945 Millionen Euro nachgefordert wurde. Dazu waren im Durchschnitt 2.032 Prüfer für Lohnsteuer-Außenprüfungen im Einsatz. Diese Zahlen verdeutlichen, dass von Seiten der Finanzbehörden ein großes Interesse, an der Überprüfung des ordnungsgemäßen Abzugs der Steuerbeträge besteht.
Allgemeines
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung ist kein Grund zur Sorge. Dennoch ist die Lohnsteuer-Außenprüfung ein staatlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Arbeitgebers. Neben dem Betriebsstättenfinanzamt prüfen auch Sozialversicherungsträger, die ordnungsmäße Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird die Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung auf ihre Richtigkeit überprüft. Die gesetzliche Grundlage für die Lohnsteuer-Außenprüfung hat der Gesetzgeber im § 42f EStG verankert. Mit den allgemeinen Vorschriften zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung wurden zum 01.01.2012 bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für Lohnsteuer-Außenprüfungen geschaffen. Ziel der Gesetzesänderung war es, u.a. eine zeitnahe Prüfung bei den Arbeitgebern sicherzustellen (§ 4a BpO). Um den Aufwand bei den Unternehmen zu relativieren, ist es seit 2010 möglich, Steuer- und Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger auf Wunsch des Arbeitgebers zusammenzulegen (§ 42f Abs. 4 EStG). Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf eine zeitgleiche Außenprüfung. Anders als die Finanzbehörde, muss der Rentenversicherungsträger mindestens alle vier Jahre eine Beitragsprüfung durchführen.
Inhalte einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Inhalt der Prüfung ist die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Daher sind bei der Lohnsteuer-Außenprüfung solche Sachverhalte von großem Interesse, die durch den Arbeitgeber steuerfrei behandelt oder pauschal versteuert wurden. Von weiterem Interesse sind besondere Lohnbestandteile, die von Prüfern der Finanzbehörde genauer unter die Lupe genommen. Prüfungsrelevante Schwerpunkte sind u.a.:
- Abgrenzung Arbeitnehmer und selbständige Tätigkeit
- Korrekte Besteuerung der Bruttolöhne
- Zahlungen von Nettolohn
- Lohnzahlung von Dritten
- Sachbezüge und geldwerte Vorteile (Beurteilung der 44 Euro-Freigrenze und des Rabattfreibetrags)
- Besteuerung von Firmenwagen und Fahrtkostenzuschüssen
- Pauschal versteuerte Lohnbestandteile
- Steuerfreie Lohnbestandteile (insbesondere SFN-Zuschläge)
- Entgeltumwandlungen
- Erstattungen (Reisekosten, Auslagenersatz)
- Aufmerksamkeiten
- Annehmlichkeiten
- Betriebsveranstaltungen
- Gesundheitsförderung
- Kinderbetreuungskosten
- Kindergartenzuschüsse
- Notstandsbeihilfen
- Pauschalierung von Aushilfslöhnen
Ablauf der Lohnsteuer-Außenprüfung
Der erste Schritt ist die Ankündigung der Prüfung. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beginnt mit einer Festlegung zur Prüfungsanordnung (§ 196 AO). Darin bestimmt das Betriebsstättenfinanzamt den Umfang der geplanten Außenprüfung. Die Prüfungsanordnung erfolgt in den meisten Fällen schriftlich, kann aber auch elektronisch erfolgen. Jede Prüfungsanordnung muss die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO) enthalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet eine Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Verwaltungsakt, die einzuhaltende Frist für den Einspruch und die zuständige Finanzbehörde und deren Sitz.
Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO) wird gleichzeitig der voraussichtliche Prüfungsbeginn dem Arbeitgeber mitgeteilt. Neben der Information zum Termin, wird bereits auch der Name des Prüfers, bzw. der Prüfer, dem Arbeitgeber mitgeteilt. Vor dem geplanten Beginn der Prüfung muss dabei eine angemessene Zeit eingehalt werden.
Die Prüfungsanordnung muss die jeweilige Rechtsgrundlage der Lohnsteuer-Außenprüfung nennen (§ 5 Abs. 2 BpO). Weitere Angaben in der Prüfungsanordnung sind:
- Ort der Prüfung,
- Prüfungszeitraum,
- Prüfungsumfang
- Name der Prüfer,
- Prüfungszeitpunkt.
In der Regel kündigt die Finanzbehörde eine Lohnsteuer-Außenprüfung vier Wochen vor dem Termin an (§ 5 Abs. 4 BpO). Eine kürzere Ankündigungsfrist ist möglich, wenn der Prüfungszweck gefährdet ist. Der Arbeitgeber kann den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegen, wenn er für die Verlegung wichtige Gründe glaubhaft der Finanzbehörde mitteilt. Wichtige Gründe für die Verschiebung einer Lohnsteuer-Außenprüfung könnte z. B. die Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eine beträchtliche Störung des Betriebes sein.
Erhält der Arbeitgeber eine Prüfungsanordnung, sollte dieser folgende Punkte beachten:
- Umgehende Information des Steuerberaters über die Anordnung.
- Information der zuständigen Arbeitnehmer im Bereich der Entgeltabrechnung, damit diese für den Zeitraum der Prüfung zur Verfügung stehen (wenn beim Arbeitgeber z. B. vorbereitende Tätigkeiten erfolgen).
- Überprüfung des in der Prüfungsanordnung genannten Termins und ggf. Verschiebung beantragen.
- Kann die Prüfung beim Arbeitgeber stattfinden oder muss ggf. beim Steuerberater geprüft werden.
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Damit eine Lohnsteuer-Außenprüfung auch reibungslos verläuft, muss der Arbeitgeber (also der Steuerpflichtige) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommen. Dazu gehörten teils Regelungen, die auf den ersten Blick für selbstverständlich angesehen werden. Allerdings hat die Finanzbehörde nicht ohne Grund den Ablauf einer Lohnsteuer-Außenprüfung klar geregelt.
1. Der Arbeitgeber muss den Prüfern das Betreten der jeweiligen Geschäftsräume während der Arbeitszeit gestatten.
2. Für die Erledigung der Prüfung muss der Arbeitgeber den Prüfern einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
3. Hilfsmittel zur Durchführung der Prüfung (z. B. Kopierer) müssen für die Prüfer zugänglich sein und bereitgestellt werden.
4. Den Prüfern ist die Einsicht in alle lohnsteuerlichen Unterlagen (z. B. Lohnkonto, Entgeltabrechnungen, Arbeitsverträge, Aufzeichnungen, Belege) zu gewähren. Werden Unterlagen in digitaler Form aufbewahrt, müssen diese auf Verlangen der Prüfer mit einem Lesegerät lesbar oder in ausgedruckter Form vorgelegt werden. Werden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, muss den Prüfern Einsicht in die gespeicherten Daten gewährt werden. Die Daten müssen nach Vorgabe maschinell ausgewertet oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Unternehmen, die ihre Entgeltabrechnungen selbst erstellen, müssen die daran beteiligten Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Entgeltabrechnung vertraut sind, über ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer belehren (§ 200 Abs. 1 Satz 3 AO). Wichtig ist dabei, dass Prüfer auch weitere Arbeitnehmer um Auskunft ersuchen können. Der Prüfer muss den Arbeitgeber über diese Absicht rechtzeitig informieren und darf Arbeitnehmer nicht ohne Kenntnis des Arbeitgebers befragen. Allerdings ist dabei nicht unwichtig, dass der jeweilige Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuerabzugsbeträge ist. Der Prüfer kann daher Arbeitnehmer zu ihren eigenen steuerlichen Angelegenheiten unmittelbar um Aufklärung bitten und kann somit Sachverhalte auch ohne den Arbeitgeber aufklären.
Die Prüfung wird grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers durchgeführt. Nach der Prüfungsordnung ist es nur noch möglich eine Prüfung in den Räumen des Steuerberaters durchzuführen, wenn keine Möglichkeit zur Prüfung beim Arbeitgeber besteht. Allerdings wird im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen weiterhin in vielen Fällen beim steuerlichen Berater geprüft. Die Unterlagen sind in den meisten Fällen beim Steuerberater und können durch diesen, oder seine Mitarbeiter besser erläutert werden. Allerdings vereinbaren die Prüfer i.d.R. einen sog. Vor-Ort-Termin, um sich einige Sachverhalte vom Arbeitgeber erläutern zu lassen.
Zugriff durch den Prüfer
Eine Prüfung besteht immer noch aus Sichtung von Unterlagen und Prüfung von einzelnen Sachverhalten. Dazu ist es wichtig, in Unterlagen und Aufzeichnungen einen Einblick zu erhalten. Deshalb darf der Prüfer, während einer Lohnsteuer-Außenprüfung, auf die Lohn- und Bilanzbuchhaltung, die mit Datenverarbeitungsgeräten erstellt wurde, elektronisch zugreifen. Die Prüfer haben das Recht, während der Lohnsteuer-Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Dazu dürfen sie das Datenverarbeitungssystem des Arbeitgebers direkt nutzen. Eine weitere Möglichkeit für Prüfer ist es, die Daten durch den Arbeitgeber nach Vorgaben der Prüfer maschinell auswerten zu lassen. Auch dürfen Prüfer verlangen, die gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt zu bekommen. Doch neben dem digitalen Datenzugriff haben Prüfer weiterhin die Möglichkeit, sich Unterlagen und Aufzeichnung vorlegen zu lassen.
Seit 2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Lohndaten zu nehmen (§ 147 Abs. 6 AO). Dabei sind drei unterschiedliche Zugriffsarten möglich:
- Z 1: Der Lohnsteuer-Außenprüfer erhält einen direkten Lesezugriff auf das jeweilige Lohnprogramm.
- Z 2: Die abzurechnende Stelle/Steuerberater stellt neben dem Lesezugriff für den Prüfer eine weitere Person bereit, die Fragen zum Programm und der Steuerung beantworten kann.
- Z 3: Der Lohnsteuer-Außenprüfer erhält einen Datenträger, mit dem er die Daten extern auswerten kann.
Der Zugriff der Z 3-Variante wird in der Praxis bis heute am meisten angewandt. Aufbauend auf diese Art des Zugriffes wurde die digitale Lohnschnittstelle eingeführt.
Wird der Datenzugriff nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah durch den Arbeitgeber eingeräumt, darf die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festsetzen (§ 146 Abs. 2b AO). Ein solches Verzögerungsgeld darf auch verhängt werden, wenn Auskünfte oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah vorgelegt werden.
Digitale Lohnschnittstelle
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I Seite 1679) und dem BMF-Schreiben vom 26.05.2017 hat der Gesetzgeber die Einführung der digitalen Lohnschnittstelle (DLS) verbindlich zum 01.01.2018 vorgeschrieben. Bereits im Jahr 2011 veröffentlichte die Finanzverwaltung die „Empfehlung zur Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung“. Die Empfehlung reichte allerdings nicht für die flächendeckende Einführung der digitalen Lohnschnittstelle. Diese hat der Gesetzgeber durch die gesetzliche Grundlage nun geschaffen.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2a LStDV müssen Arbeitgeber seit dem 01.01.2018 die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen digitalen Schnittstelle in elektronischer Form bereitstellen.
Dabei handelt es sich um einen Standarddatensatz mit einer einheitlichen Struktur und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes, wurde im November die aktuelle Version der digitalen Schnittstelle bereitgestellt (DLS-Paket 2019.1).
Während der Prüfung
Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der Unterlagen und von der Anzahl der abgerechneten Arbeitnehmer. Dabei ist der zeitliche Rahmen immer wieder unterschiedlich. Zum Teil werden Prüfungen auch unterbrochen, weil Prüfer zu anderen Prüfungen hinzugezogen werden. Dann wird die Lohnsteuer-Außenprüfung nach einer Zeit der Unterbrechung fortgesetzt. Unter Umständen kann es auch zu einem Wechsel des Prüfers kommen. Unterbrechungen oder der Wechsel des Prüfers, werden von der Finanzverwaltung rechtzeitig angekündigt.
Somit ist der Zeitrahmen und Ablauf nicht einheitlich zu benennen. Je umfangreicher die Sachverhalte, umso länger kann eine Prüfung dauern. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch das Auskunftsverhalten des Arbeitgebers, bzw. des steuerlichen Beraters. Einige Lohnsteuer-Außenprüfungen verlaufen ohne viele Nachfragen des Prüfers. Bei anderen wiederum, lässt sich der Prüfer viele Sachverhalte belegen und zusätzlich erläutern. Einen direkten Rückschluss auf Fehler oder Unrichtigkeiten in der Lohnbuchhaltung, ist daraus aber nicht möglich. Zwar müssen die Sachverhalte so dokumentiert und dargelegt werden, dass ein sachverständiger Dritter, sich innerhalb kürzester Zeit in den Sachverhalt einarbeiten kann. Allerdings ist das bei umfangreichen Abrechnungen nicht immer gleich möglich.
Die Prüfung selbst ist kein angenehmer Umstand. Allerdings sollten sich alle Beteiligten dieser routinemäßigen Prüfung stellen und ruhig und sachlich beteiligen. Eine gute Vorbereitung ist dabei wichtig. Umfangreiche Sachverhalte sollten vorab nochmal geprüft und in Erinnerung gerufen werden. Somit sind Sie auf mögliche Nachfragen des Prüfers vorbereitet und müssen sich nicht erst in den Sachverhalt erneut einarbeiten Schließlich liegen einige Sachverhalte bis zu vier Jahre zurück. Nicht immer ist der Sachverhalt noch in Ihrer Erinnerung und damals gemachte Beurteilung nicht mehr voll und ganz nachvollziehbar.
Tipp: Umfangreiche Sachverhalte, Beurteilungen zu Sachverhalten und steuerliche Berechnungen, sollten Sie nachvollziehbar dokumentieren. Somit ist es nach Jahren einfacher, das Ergebnis nachzuvollziehen.
Besprechung der Prüfungsfeststellung
Nachdem die Prüfer i.d.R. mehrere Tage die Sachverhalte geprüft haben, endet die Lohnsteuer-Außenprüfung mit einer Schlussbesprechung. Auf ein Abschlussgespräch am Ende der Prüfung, hat der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch, wenn durch die Lohnsteuer-Außenprüfung eine Änderung der Besteuerungsgrundlage erfolgt. Diese Schlussbesprechung gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, zu den jeweiligen Prüfungsfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. In Zweifelsfällen kann im Rahmen dieser Besprechung ein Kompromiss gefunden werden. An der Schlussbesprechung nehmen neben dem Arbeitgeber und dem Prüfer z. B. auch der Steuerberater oder des Kanzleimitarbeiter teil, die mit der Erstellung der Unterlagen vertraut waren.
Der Prüfungsbericht
Nach dem Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung muss ein schriftlicher Prüfungsbericht durch die Prüfer erstellt werden. Der Prüfungsbericht beinhaltet die Sachverhalte, die zur Änderung der Besteuerungsgrundlage geführt haben. Im Prüfungsbericht werden auch die bereits in der Schlussbesprechung vereinbarten Kompromisse dargestellt. Zudem werden Punkte in dem Bericht festgehalten, zu denen Verfahren am Bundesfinanzhof anhängig sind. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit zu den Prüfungsergebnissen eine Stellungnahme abzugeben. Der Prüfungsbericht ist allerdings kein abschließender Steuerbescheid. Daher ist auch in diesem Prüfungsbericht kein Rechtsbehelf zulässig. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt auf Grundlage des Prüfungsberichtes gesondert im Nachgang an die Lohnsteuer-Außenprüfung.
Wichtig: Ein möglicher Einspruch ist nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern gegen die geänderten Steuerbescheide möglich.
Die Finanzbehörde darf keine Lohnsteuer nachfordern, wenn sich die fehlerhafte Ermittlung der Lohnsteuer auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum bezieht. Davon ist auszugehen, wenn im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung ein unrichtiger Sachverhalt durch einen Prüfer festgestellt wird, der im Rahmen einer Vorprüfung nicht durch die Finanzbehörde beanstandet worden ist.
Tipp: Für eine bessere Beweislast sollten Sachverhalte in einem Prüfungsbericht mit aufgenommen werden, die in der Prüfung nicht beanstandet worden sind.
Wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Verdacht der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung begründet, dürfen weitere Feststellungen nur erfolgen, wenn die Finanzbehörde das Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet. Bei einem solchen Verfahren kann der Arbeitgeber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Das Einspruchsverfahren
Der Prüfungsbericht ist kein Steuerbescheid, der zur Änderung der Steuerlast führt. Erst die geänderten Steuerbescheide führen zu einer Nachforderung bzw. Erstattung. Der Steuerbescheid der Finanzbehörde enthält immer eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser wird erklärt, dass der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Finanzbehörde einlegen kann (§ 355 AO). Im Falle einer Lohnsteuer-Außenprüfung betrifft dies das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Ein Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt erfolgen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2013 entschieden (BStBl II 2014 Seite 236), dass ein Einspruch schriftlich, also auch per Email möglich ist. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Der Steuerbescheid, der durch Post übermittelt wird, gilt im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 AO)
Beispiel:
Datum des Steuerbescheids (per Post zugestellt) 13.11.2024
+ 3 Tage Bekanntgabefiktion (§ 122 AO) 16.11.2024
+ 1 Monat Einspruchsfrist (§ 357 AO) 16.12.2024
Der 16.12.2024 ist ein Samstag. Fällt das Ende der Frist auf einen Wochenendtag oder auf einen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten folgenden Werktages (§ 109 AO).
Die Frist zum Einspruch endet im o.g. Beispiel am 18.12.2024.
Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, wird der gesamte Steuerbescheid von der Finanzbehörde oder der Rechtsbehelfsstelle geprüft. Der Einspruch selbst hat keine aufschiebende Wirkung. Somit bleibt die Steuerschuld weiterhin fällig. Um dies zu verhindern, muss eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Wird ein Einspruch von der Finanzbehörde abgelehnt, kann der Arbeitgeber bzw. Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einlegen.
Vorbehalt der Nachprüfung
Eine abschließende Lohnsteuer-Außenprüfung führt zum Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Ein Steuerbescheid steht i.d.R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Für die Zeit der Nachprüfung ist die Steuer vorläufig festgesetzt, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist. Während der Dauer des Vorbehalts kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung führt nach ihrem Abschluss zum Wegfall eines solchen Vorbehalts für den jeweiligen Prüfungszeitraum.
Verjährungsfristen
Der Anspruch der Finanzbehörde auf die Lohnsteuer verjährt grundsätzlich nach Ablauf von vier Jahren. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre und bei einer Hinterziehung der Lohnsteuer beträgt die Verjährungsfrist sogar zehn Jahre. Die Frist zur Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. In der Lohnsteuer ist das Zuflussprinzip maßgebend (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei einer vom Arbeitgeber eingereichten Lohnsteueranmeldung beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteueranmeldung eingereicht wurde.
Lohnsteueranmeldungen müssen am 10. Tag des Folgemonats fristgerecht abgegeben werden (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Lohnsteueranmeldung Dezember beginnt somit die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Folgejahres.
Beispiel:
Die Finanzbehörde kündigt bei ihrem Mandat eine Lohnsteuer-Außenprüfung im August 2024 an. Die Lohnsteueranmeldung Dezember 2023 wurde am 10.01.2024 bei der Finanzbehörde fristgerecht abgegeben. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteueranmeldung eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Lohnsteueranmeldung Dezember 2023, die am 10.01.2024 abgegeben wurde, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2024. Die Verjährungsfrist endet somit mit Ablauf des 31.12.2028. Somit kann bei der Lohnsteuer-Außenprüfung im August 2028 die Lohnsteueranmeldung Dezember 2023 noch Gegenstand der Prüfung und Gegenstand eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids sein. Die Lohnsteueranmeldungen November 2023 und früher sind kein Gegenstand mehr.
Möglichkeit der Lohnsteuer-Nachschau
Neben der Lohnsteuer-Außenprüfung besteht die Möglichkeit der Lohnsteuer-Nachschau. Die Lohnsteuer-Nachschau bedarf, anders als die Lohnsteuer-Außenprüfung, keiner vorherigen Ankündigung und stellt ein eigenständiges Prüfungsverfahren als Ergänzung zur Lohnsteuer-Außenprüfung dar. Sie ist somit jederzeit, auch ohne Ankündigung möglich.
Die Lohnsteuer-Nachschau dient dem Betriebsstättenfinanzamt zur zeitnahen Überwachung von einzelnen lohnsteuerrelevanten Sachverhalten. In erster Linie dient diese zur Aufdeckung von illegaler Beschäftigung und Scheinarbeitsverhältnissen, kann aber auch beim Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Ermittlung der Lohnsteuer druchgeführt werden. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ist jedoch ein Datenzugriff nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (BMF-Schreiben vom 16.10.2014, BStBl 2014 I Seite 1408 unter Randziffer 5).
Exkurs: Anrufungsauskunft
Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2017 hat die Finanzverwaltung erneut Stellung zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft genommen (§ 42e EStG). Arbeitgeber können bei Fragen zur Besteuerung von Sachverhalten das zuständige Betriebsstättenfinanzamt um Auskunft bitten. Eine Anrufungsauskunft kann durch den Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gestellt werden. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I Seite 1679) wurde eine Bearbeitungsfrist für die verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) eingeführt. Die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten für Auskunftsanträge gilt für Anträge, die nach dem 31.12.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Mit der Anrufungsauskunft soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, steuerliche Sachverhalte von der Finanzbehörde auf ihre Behandlung hin überprüfen zu lassen. Eine Anrufungsauskunft beinhaltet einen Sachverhalt, den die Finanzverwaltung beantwortet und darin die steuerliche Behandlung darstellt. Es gibt zwei Arten von steuerlicher Beurteilung:
- Anrufungsauskunft (§ 42e EStG): Darin wird verbindlich vom Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt, wie im Zweifelsfall der Lohnsteuerabzug erfolgen muss. Eine Anrufungsauskunft ist jederzeit kostenlos möglich.
- Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 204 AO): Darin soll der Steuerpflichtige Rechtssicherheit erhalten, für Sachverhalte die im Rahmen einer Prüfung für die Vergangenheit geprüft wurden, mit Wirkung in die Zukunft. Für eine solche Zusage wird von Seiten der Finanzbehörde eine Gebühr erhoben.
Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH vom 17.10.2013, BStBl 2014 II Seite 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nachfordern (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG).