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Die steuerliche Behandlung von Stromladestationen

Wer in diesen Tagen den Duden aufschlägt und nach dem wohl seit Corona gängigsten Buzzword sucht, bekommt gar schon eine rhetorische Antwort. Und doch steckt hinter dieser Begrifflichkeit mehr als ein verantwortungsvoller Job in Zeiten eines krisenbehafteten Ausnahmezustands.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 4 Min.
Ein Elektroauto ist an einer Station angeschlossen und wird aufgeladen. Im Hintergrund ist eine Reihe geparkter Autos zu sehen, die in Sonnenlicht getaucht sind.

Mit Schreiben vom 29.September 2020 hat das BMF ein Schreiben zur steuerfreien privaten Nutzung von betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridfahrzeuge nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG informiert. Hintergrund ist, dass das bisherige BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 zu diesem Thema zum Ende des Jahres ausläuft.

Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 informiert die Finanzverwaltung, dass die Steuerbefreiungen nunmehr gesetzlich bis zum 31. Dezember 2030 verlängert wurden.

Zudem finden sich weitere Erörterungen im Schreiben.

1. Definitionen

Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

– einem Betriebskraftstoff,

– einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator).

Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch

Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019. Dazu zählen insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.

Die Finanzverwaltung rechnet aus Billigkeitsgründen das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn.

2. Regelungen

Begünstigt ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Fahrzeuge mit Strom, auch solcher, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf. Bei der Versteuerung der Fahrzeuge nach der Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode ist der Aufwand bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer.

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:

– Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,

– Kunden des Arbeitgebers.

Steuerbefreit sind ebenfalls vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung. Bei einer Übereignung an den Arbeitnehmer kann die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG angewandt werden.

3. Ersatz von Stromkosten des Arbeitnehmers

Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Die Finanzverwaltung gewährt für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen:

– mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 20 Euro für Elektrofahrzeuge und
  • 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

– ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 50 Euro für Elektrofahrzeuge und
  • 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

 

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 werden die Pauschalen angehoben:

– mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 30 Euro für Elektrofahrzeuge und
  • 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge 8

– ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 70 Euro für Elektrofahrzeuge und
  • 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG erstatten.

Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Praxishinweis: Durch diese Formulierung ist der Arbeitgeber gezwungen sich monatlich zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer eine Pauschale für mögliche Auslagen gezahlt werden oder ob der Arbeitnehmer seine Belege direkt abrechnet, wenn er Aufwendungen für das Beziehen von Strom hat. Problematisch wird der Belegnachweis ggf. an der häuslichen Steckdose. Hier müsste der Arbeitnehmer Zählerstände aufzeichnen oder einen separaten Stromzähler für das Aufladen des Fahrzeuges nutzen.

Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Praxishinweis: Das BMF-Schreiben überarbeitet das Schreiben aus dem Jahre 2016 und gilt nunmehr bezüglich der Auslagenpauschalen bis Ende 2030.

 

alga-Competence-Center, RA Daniela Karbe-Geßler

 

Foto: © AdobeStock/Nischaporn

 

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