Dienstwagen und Dienstrad
Frage: Können wir einem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Dienstwagen ein E-Bike überlassen? Wie erfolgt dann die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte?
FRAGE: Können wir einem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Dienstwagen ein E-Bike überlassen? Wie erfolgt dann die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte?
ANTWORT UNSERER EXPERTEN:
Der Gesetzgeber macht diesbezüglich keine Einschränkung. Die Nutzung eines Dienstrads neben einem Dienstwagen ist zulässig.
Ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt sich nur bei einem E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft ist (Geschwindigkeit höher als 25 km/h, Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Es gelten dann die Regelungen analog der Überlassung von Firmenwagen zur privaten Nutzung. Grundlage dafür ist das BMF-Schreiben vom 04.04.2018. Wenn einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, ist bei Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (Randziffer 22). Die Beurteilung wäre dann sicherlich vom individuellen Einzelfall abhängig. Grundsätzlich würde man davon ausgehen, dass der Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme