Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich (erneut) mit der möglichen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten befassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den EuGH um eine Vorabentscheidung über zwei Fragen ersucht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich (erneut) mit der möglichen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten befassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den EuGH um eine Vorabentscheidung über zwei Fragen ersucht.
Bei einer Fluggesellschaft erhalten Arbeitnehmer eine Zusatzvergütung, wenn eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden überschritten ist. Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gibt es nicht. Hierin kann eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liegen. Bundesarbeitsgericht vom 11.11.2020 – 10 AZR 185/20 (A).
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer ist als Pilot bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Er arbeitet in Teilzeit und hat seine Arbeitszeit auf 90 Prozent verringert. Auf das Arbeitsverhältnis finden die geltenden Tarifverträge Anwendung. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden, wenn eine bestimmte Zahl von Flugdienststunden im Monat geleistet und damit eine Grenze für die erhöhte Vergütung „ausgelöst wird“. Diese sog. Auslösegrenzen gelten einheitlich für Arbeitnehmer in Teilzeit und Vollzeit.
Der Arbeitnehmer beruft sich darauf, dass die tariflichen Regelungen unwirksam sind, da sie Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als Arbeitnehmer in Vollzeit. Richtigerweise müsste die Auslösegrenze für die Zusatzzahlung von Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem jeweiligen Teilzeitanteil abgesenkt werden.
Der Arbeitgeber argumentiert andererseits, dass die Zusatzvergütung für Mehrflugdienststunden dazu diene, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Diese bestehe aber erst, wenn die tariflichen Auslösegrenzen überschritten seien.
Die Entscheidung
Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt.
Der EuGH soll klären, ob eine mögliche schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt sein kann, wenn die zusätzliche Vergütung eine besondere Arbeitsbelastung ausgleichen soll. Zudem möchte das BAG wissen, ob bei der Prüfung einer möglichen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten auf die Gesamtvergütung und nicht auf den Entgeltbestandteil zusätzlicher Mehrarbeitsvergütung abzustellen ist.
Lesen Sie im Beitrag der aktuellen LOHN+GEHALT 2/2021 die Konsequenzen aus dem Urteil und die Praxishinweise unsere Autorin zu diesem Thema.
Autorin: Dr. Michaela Felisiak, Rechtsanwältin, LL.M.
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