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Einheitliche Regelungen zur Anwartschaftsversicherung

Versicherte, die für eine längere Zeit ins Ausland gehen, können ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Anwartschaft beibehalten. Für die Anwartschaft werden ermäßigte Beiträge erhoben, ein Leistungsanspruch besteht in dieser Zeit nicht. In der Vergangenheit hat es immer wieder unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Krankenkassen über die Möglichkeiten und Zulässigkeit von Anwartschaftsversicherungen gegeben.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein blaues Paragraphensymbol neben einem schwarzen Ordner mit der Aufschrift „anwaltschaft“ und einer goldenen Gerechtigkeitsskala, die die Ausübung des Rechts und die Rechtsvertretung symbolisieren.

Versicherte, die für eine längere Zeit ins Ausland gehen, können ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Anwartschaft beibehalten. Für die Anwartschaft werden ermäßigte Beiträge erhoben, ein Leistungsanspruch besteht in dieser Zeit nicht. In der Vergangenheit hat es immer wieder unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Krankenkassen über die Möglichkeiten und Zulässigkeit von Anwartschaftsversicherungen gegeben.

Nun hat der Spitzenverband der Krankenkassen eine einheitliche Rechtsauslegung veröffentlicht. Danach ist bei einem Auslandsaufenthalt eine Anwartschaft auch dann möglich, wenn die Kriterien für die Ausstrahlung, also die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts nicht erfüllt sind.

Die Niederschrift mit vielen Beispielen können Sie >>> hier herunterladen (Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 23.3.2021.

 

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

 

Teaserfoto: © AdobeStock/MQ-Illustrations

 

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