Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. BFH vom 07.07.2020, BStBl 2021 II S. XX). § 10 Absatz 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. BFH vom 07.07.2020, BStBl 2021 II S. XX). § 10 Absatz 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG, sind
– soweit § 10 Abs. 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) – die Aufwendungen mit Null anzusetzen. Für den insoweit entstandenen Erstattungsüberhang ist entsprechend § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012). Ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3a EStG ergibt, ist in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Das BMF-Schreiben vom 24.05.2017 wurde somit an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.09.2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 : 001
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